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BGH Beschluss vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 46/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 46/04

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 25. Juli 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-

Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar

2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwer-

deverfahren entstandenen notwendigen außergericht-

lichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Be-

scheid vom 25. August 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die so-

fortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet.

Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Anträge zurückge-

wiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs die in

der Anlage zum Widerrufsbescheid im einzelnen bezeichneten titulierten Forde-

rungen vor. Darüber hinaus wurden von einer Reihe weiterer Gläubiger Forde-

rungen in einer Gesamthöhe von ca. 16.000 € geltend ge macht, die zumeist die

Nichtauskehrung von Fremdgeldern an Mandanten zum Gegenstand hatten. In

verschiedenen von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eingeleiteten

Berufsaufsichtsverfahren war es zu Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Rea-

lisierung festgesetzter Zwangsgelder gekommen. Der Antragsteller ist zudem

den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögens-

verhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erfor-

derlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Vielmehr belegten die seinerzeit von der zuständigen

Staatsanwaltschaft wegen der Einbehaltung von Fremdgeldern bereits eingelei-

teten Ermittlungsverfahren eine entsprechende Gefährdung.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich

nicht vor.

Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern

Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.

Laut Mitteilung des Amtsgerichts E. vom 10. Februar 2005 enthält das

dort geführte Schuldnerverzeichnis insgesamt sieben Eintragungen des An-

tragstellers. Er hat am 21. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung abgege-

ben. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwer-

deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise – unterlas-

sen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu

seinen Lasten.

3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin be-

stehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Die Einleitung weiterer Ermitt-

lungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch die zuständige Staats-

anwaltschaft spricht vielmehr für deren Fortbestehen.

Deppert Otten Ernemann Frellesen

Salditt Schott Wosgien