Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 47/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/04

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem Wiederaufnahmeverfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2005 beschlossen:

Die Wiederaufnahmeanträge gegen die Beschlüsse des Senats

vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 und vom 28. Mai 1997

- AnwZ (B) 68/96 werden als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens

und die den Antragsgegnerinnen dadurch entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und

lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F. zugelassen.

Seine Kanzlei betrieb er zunächst in A. , nachdem ihm mit Schreiben

vom 1. Oktober 1990 durch das Ministerium der Justiz der ehemaligen DDR die

Niederlassung in H. (gemäß Anordnung vom 7. Juni 1990 über die Tätigkeit

in der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demo-

kratischen Republik) genehmigt worden war.

1. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des Land-

gerichts F. die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im

Bezirk des Landgerichts F. keine Kanzlei unterhalten hatte,

ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche

Entscheidung blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Se-

nat durch Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 zurückgewiesen. Eine

dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bun-

desverfassungsgerichts vom 9. April 1997 zurückgewiesen.

2. In dem Verfahren AnwZ (B) 68/96 hatte der Antragsteller im wesentli-

chen die Feststellung beantragt, daß er auf der Grundlage der Zulassungsver-

fügung des Ministeriums der DDR vom 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft

beim Bezirksgericht H. zugelassen worden sei. Seine gegen die Zurückwei-

sung des Feststellungsantrags durch den Anwaltsgerichtshof gerichtete sofor-

tige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1997

zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde

durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1997

zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt in beiden Verfahren die Wiederaufnahme und

macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 und Nr. 7 b ZPO geltend. Der

Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-

dung verbunden.

II.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens über Anträge auf gerichtliche Ent-

scheidung in Zulassungssachen ist entsprechend §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6

BRAO, § 580 ZPO statthaft (BGHZ 125, 288; BGH, Beschl. vom 21. Juli 1997

- AnwZ (B) 15/95 = BRAK-Mitt. 1997, 253 f.).

Die Anträge auf Wiederaufnahme sind jedoch unzulässig. Nach dem

entsprechend anzuwendenden § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO läuft neben der Not-

frist von einem Monat ab Kenntnis des geltend gemachten Anfechtungsgrunds

eine davon unabhängige Ausschlußfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der

Entscheidung. Diese Frist ist hier für beide Verfahren abgelaufen. Der An-

tragsteller hat erst mit Schriftsatz vom 22. März 2004, bei dem Bundesgerichts-

hof eingegangen am 24. März 2004, die Wiederaufnahme in beiden Verfahren

beantragt.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien