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BGH Beschluss vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 51/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/04

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 25. Juli 2005

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen.

1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

widerrufen.

Am 24. April 2002 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am 22. August

2002 eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht nach

Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festge-

stellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit

seiner Abtretungserklärung vom 10. April 2002 den Obliegenheiten nach § 295

InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht

vorliegen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 beantragte der Antragsteller sei-

ne Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003

hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermu-

tungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls

gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April

2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde

eingelegt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzu-

lassungsverfügung vom 25. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung

vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen.

Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der Antragstel-

ler nicht entgegengetreten.

II.

Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-

sache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden

Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller

die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO

versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Auf-

hebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung

eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien