Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03

II. Zivilsenat

II ZR 390/03

Schreibfehlerberichtigung

Im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2005 muss es wie

folgt richtig heißen:

Seite 5, Zeile 7:

"… Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanz-

lich abgewiesene Widerklage in zweiter Instanz Erfolg. …"

Seite 14, Zeile 2:

"… Auch eine weitere Zahlung vom 22. Januar 1996, welche den

Schaden der Beklagten auf 183.225.228,19 DM erhöhte, … "

Seite 14, Zeile 11: "… Andererseits wäre der Schaden der Beklagten infolge der

betrügerischen Doppelabtretungen auch dann entstanden, …"

Seite 14, Zeile 14: "… Beides zeigt, daß der Schaden der Beklagten bei der

gebotenen wertenden Betrachtung nicht auf der angeblichen

Konkursverschleppung, …"

Karlsruhe, den 30. September 2005

Geschäftsstelle des II. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofes

Boppel

Justizamtsinspektor