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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 2 StR 61/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 61/05

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 15. Juni 2005 in dieser Sache enthält

ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Beschlußformel wird dahin

berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Koblenz vom 22. Dezember

2004" die Worte "Frankfurt am Main vom 27. Juli 2004" treten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl