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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – 2 StR 61/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 61/05
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 15. Juni 2005 in dieser Sache enthält
ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Beschlußformel wird dahin
berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Koblenz vom 22. Dezember
2004" die Worte "Frankfurt am Main vom 27. Juli 2004" treten.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl