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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – KZR 16/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 16/04

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-

mäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG)

Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die

Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Grup-

pen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über

Kraftfahrzeuge (Verordnung (EG) Nr. 1475/95) dahin auszu-

legen, daß sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insge-

samt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren,

und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge

mit Händlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von ei-

nem Jahr zu kündigen, auch daraus ergeben kann, daß mit

dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der

Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Ar-

tikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltens-

weisen

im Kraftfahrzeugsektor

(Verordnung

(EG) Nr.

1400/2002) tiefgreifende Änderungen des von dem Lieferan-

ten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese

Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wur-

den?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:

Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszule-

gen, daß die in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthalte-

nen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die nach

dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze

Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf

der einjährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung

am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für

sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des

Vertrages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben,

wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG)

Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Ver-

ordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt

worden ist?

Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschafts-

recht folgende Nichtigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden

Vertragsbestimmungen nach nationalem Recht die Gesamt-

nichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat?

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraft-

fahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrundeliegende, nach

einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlerver-

trag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestim-

mungen:

11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW

BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.

11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei-

nem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei-

ner Frist von 12 Monaten zu kündigen.

Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli-

chen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.

13.2 Unwirksamkeitsklausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be-

standteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertrags-

partner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine

unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende

wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des

Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger

Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Die Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händ-

lerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus.

Sie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer

Übergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in

Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gravierende rechtliche und struk-

turelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine

wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Groß-

teil ihrer bisherigen Händler schloß die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung

vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.

1400/2002 ausgerichtete Verträge ab.

Die Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-

gen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffassung, die Kün-

digung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist für eine or-

dentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlervertrages am 30. September

2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen

einer sogenannten Strukturänderungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des

Händlervertrages nicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirk-

sam sei. Sie hat deshalb Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vertrags-

händlerverhältnis über den 30. September 2003 hinaus bis

längstens

30. September 2004 fortbestehe.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die in Nr. 11.6

Abs. 1 des Händlervertrages getroffene Kündigungsregelung für wirksam und

deren Voraussetzungen für gegeben. Nach seiner Auffassung hatten die aus

dem Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen für

den Automobilvertrieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebs-

netzes der Beklagten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen

des Händlervertrages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95

freigestellt gewesen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung

(EG)

Nr. 1400/2002 Kernbeschränkungen dar. Dies habe zur Folge, daß ohne die

Kündigung zum 30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbs-

beschränkenden Klauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wäre. Es

sei der Beklagten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem

Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzep-

tieren, der allenfalls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende

Klauseln oder gar in einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht

(§ 306 BGB) - vertragslosen Zustand bestünde. Die daraus folgende Notwen-

digkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch

nicht im Hinblick auf die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des

Händlervertrages; deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infol-

ge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Ände-

rungen im Automobilvertrieb nicht ohne eine wesentliche Änderung des Ver-

tragsinhalts Rechnung getragen werden könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihr Feststellungsbegehren weiter.

II.

1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Be-

antwortung der Frage ab, ob die Beklagte nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlerver-

trags berechtigt war, die Händlerverträge mit einjähriger Frist zum

30. September 2003 zu kündigen. Der Senat neigt dazu, die Frage mit dem Be-

rufungsgericht zu bejahen. Die dazu erforderliche Vertragsauslegung kann er

indessen nicht vornehmen, ohne zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Ge-

meinschaften gemäß Art. 234 EG die entsprechende Frage zur Auslegung des

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vorzule-

gen, dessen Regelung die vertragliche Kündigungsklausel wörtlich übernimmt.

a) Die Frage ist entscheidungserheblich.

aa) Eine vertragliche Befugnis der Beklagten, den mit der Klägerin ge-

schlossenen Händlervertrag mit nur einjähriger Frist zum 30. September 2003

zu kündigen, kann allein aus Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages hergeleitet

werden. Auf Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages kann eine wirksame Sonder-

kündigung mit einjähriger Frist nicht gestützt werden. Geht die Bestimmung in-

haltlich über die nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässigen

Abweichungen von der zweijährigen Frist für eine ordentliche Kündigung (Art. 5

Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95) hinaus, was von der Auslegung

des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung abhängt, so ist sie

- ungeachtet der gemeinschaftsrechtlichen Folgen, die dies nach sich zieht -

jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Händler gemäß § 307

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93,

WuW/E 2983, 2985 - Kfz-Vertragshändler). Sollte Art. 5 Abs. 3 Satz 1

1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 dagegen im Sinne der Vorla-

gefrage auszulegen sein, so hat Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages daneben

keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

bb) Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß

§ 314 BGB oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Händlervertrages

gemäß § 313 BGB (dazu Wendel WRP 2002, 1395, 1401; Schönbohm WRP

2004, 695, 698) kommt als Grundlage der hier zu beurteilenden, allein auf die

vertragliche Kündigungsregelung gestützten Kündigung der Beklagten nicht in

Betracht. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob Art. 5

Abs. 3 Satz 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 die außeror-

dentliche Kündigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages aus einem anderen

als dem dort genannten Grund der Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten

zuläßt.

b) Ob der Änderungsbedarf, den die am 1. Oktober 2002 in Kraft getre-

tene Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 für den Automobilvertrieb mit sich brach-

te, eine Umstrukturierung der Vertriebsnetze im Sinne des Art. 5 Abs.3 Satz 1

1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erforderte und die Kraftfahr-

zeughersteller zur Kündigung ihrer Händlerverträge mit einjähriger Frist berech-

tigte, ist umstritten.

aa) Nach einer engeren Auffassung, die sich auf die Ausführungen zu

Frage 16 der Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Verordnung (EG)

Nr. 1475/95 (ebenso zu Frage 68 des Leitfadens zu der Verordnung (EG)

Nr. 1400/2002) stützt, kann sich ein Umstrukturierungsbedarf nur aufgrund des

Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen

ergeben, wobei letztere allerdings auch auf interne Entscheidungen des Her-

stellers zurückzuführen sein können. Nach dieser Auffassung kann das Inkraft-

treten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung mit einjähriger Anpassungs-

frist eine Kündigung wegen notwendiger Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

nicht rechtfertigen, weil die Anpassung an eine neue Rechtslage keine Ände-

rung des Vertriebsnetzes darstelle (so insbesondere Creutzig, EuZW 2002,

560, 563; Reckmann, WuW 2003, 752, 755 f.). Auch in dem Leitfaden zu der

Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (abgedr. in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl.,

EG Gruppenfreistellungen - Branchenregelungen - Kfz-Vertrieb, Anhang) vertritt

die Europäische Kommission zu Frage 20 die Auffassung, die Tatsache, daß

die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002

ende und sie durch eine neue Verordnung ersetzt werde, bedeute noch nicht,

daß ein Vertriebsnetz umgestaltet werden müsse.

bb) Die Gegenmeinung stellt auf die Auswirkungen ab, die sich aus dem

Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für die inhaltliche Aus-

gestaltung der Automobil-Vertriebssysteme zwangsläufig ergeben, und hält

dementsprechend Restrukturierungskündigungen mit einjähriger Frist zum

30. September 2003 für zulässig (so vor allem Wendel, aaO, S. 1400 f.; Schu-

macher, Recht des Kfz-Vertriebs in Europa, 2005, S. 102 f.). Diese Auffassung

erscheint dem Senat vorzugswürdig.

(1) Es ist schon nicht zu erkennen, weshalb sich die Notwendigkeit einer

Netzumstrukturierung allein aus wirtschaftlichen Gründen ergeben können soll.

Es mag sein, daß dem Verordnungsgeber dieser Fall bei der Formulierung des

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vor Augen gestanden hat. Das

schließt indessen nicht aus, die Bestimmung so auszulegen, daß auch rechtli-

che Umstände, die Auswirkungen auf das Vertriebssystem haben, die Kündi-

gungsvoraussetzungen erfüllen.

(2) Richtig ist dagegen ohne Zweifel, daß bei einer reinen Wortlautinter-

pretation zwischen dem Vertriebssystem, das auf die Vorgaben der neuen

Gruppenfreistellungsverordnung umgestellt werden mußte, und dem Vertriebs-

netz zu unterscheiden ist. Andererseits läßt sich das Vertriebssystem aber auch

als Teil der Struktur des Vertriebsnetzes verstehen, das nicht nur aus der Sum-

me der Vertriebspartner (dem Hersteller auf der einen, den Händlern auf der

anderen Seite) besteht, sondern durch die vertragliche Ausgestaltung der

Rechtsbeziehungen zwischen den Vertriebspartnern - das Vertriebssystem -

geprägt wird. Denn zu einem Vertriebsnetz werden Hersteller und Händler erst

dadurch, daß ein vertragliches Regelwerk sie miteinander verbindet, durch das

ihre Vertriebskooperation im einzelnen ausgestaltet wird. Untrennbarer Teil die-

ses vertraglichen Regelwerks sind auch diejenigen Vereinbarungen, deren Ge-

samtheit das Vertriebssystem darstellt.

(3) Unabhängig von diesen am Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verord-

nung (EG) Nr. 1475/95 anknüpfenden Überlegungen erscheint dem Senat eine

weite Auslegung aber insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis geboten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen, bis dahin

nicht gekannten Änderungsbedarf für die in Europa praktizierten Automobilver-

triebssysteme mit sich gebracht. Die bis dahin verbreitete Kombination von ex-

klusivem und selektivem Vertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot

des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mußten sich für

eines der beiden Vertriebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge

hat, daß im Rahmen des nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebs-

systems Gebietsbeschränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr

freigestellt sind. Um in den Genuß der Gruppenfreistellung zu kommen, mußten

ferner Verkauf und Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfrei-

stellungsverordnung zwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabhän-

gige Werkstätten als Servicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie be-

stimmte Standards erfüllten. Weitgehend entfallen ist mit der neuen Gruppen-

freistellungsverordnung auch die bis dahin noch weit verbreitete Markenexklusi-

vität.

All diesen Veränderungen mußte ein Kraftfahrzeughersteller vor Ablauf

der einjährigen Übergangsfrist des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002

durch Anpassung der bestehenden oder durch Kündigung und Abschluß neuer

Händlerverträge Rechnung tragen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, am

1. Oktober 2003 ohne wirksame Vertriebsvereinbarungen mit der Händlerschaft

dazustehen. Gelang es nämlich nicht, einen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95

entsprechenden Händlervertrag rechtzeitig vor Ablauf der Umstellungsfrist an

die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung anzupassen oder ihn

(notfalls) zu beenden, so hatte dies möglicherweise (dazu unten zu II 2) zur

Folge, daß alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ab 1. Oktober

2003 nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig waren, weil wettbewerbsbeschränkende

Vereinbarungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 noch freigestellt

waren, nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zum Teil Kernbe-

schränkungen darstellen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1400/2002 zur Folge haben, daß die Freistellung für alle wettbewerbsbe-

schränkenden Vereinbarungen des Händlervertrages entfällt (Schütz in Ge-

meinschaftskommentar, aaO, Art. 4 Rdn. 1). Für die Beklagte hätte das bei-

spielsweise dazu führen können, daß die betreffenden Händler nicht mehr ge-

hindert gewesen wären, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederver-

käufer abzugeben. Innerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei

Recht gegolten mit einer deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht

bereit gewesen wären, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben

der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem

Berufungsgericht der Auffassung, daß einem Automobilhersteller derart unge-

ordnete Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch nicht für die Dauer

eines Jahres zumutbar sind.

Ein einseitiger Verzicht des Automobilherstellers auf Wettbewerbsbe-

schränkungen, die in den früheren Händlerverträgen enthalten, nach der neuen

Gruppenfreistellungsverordnung aber nicht mehr freigestellt sind, vermag das

Problem entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Reckmann aaO

S. 758) nicht zu lösen. Durch einen einseitigen Verzicht kann der Vertragsinhalt

nicht verändert werden. Die sich aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002

möglicherweise (dazu unten zu 2) ergebende Folge, daß die Freistellung auch

für die nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung an sich weiterhin zuläs-

sigen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ablauf des 30. September 2003 entfal-

len würde, konnte durch einen einseitigen Verzicht des Herstellers folglich nicht

vermieden werden.

2. Die Frage, ob die von der Beklagten im September 2002 ausgespro-

chene Kündigung den mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrag gemäß

deren Nr. 11.6 Abs. 1 mit einjähriger Frist zum 30. September 2003 oder - als

ordentliche Kündigungen nach Nr. 11.3 - mit zweijähriger Frist erst zum

30. September 2004 beendet hat, bedarf allerdings dann keiner Entscheidung,

wenn der Händlervertrag auch ohne die Kündigung den 30. September 2003,

den Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung

(EG)

Nr. 1400/2002, nicht überdauert hat.

Dies könnte deswegen der Fall sein, weil der im Jahre 1996 abgeschlos-

sene, an der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichtete

Vertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln - wie etwa die Kombination von

exklusivem und selektivem Vertrieb, Beschränkungen des Mehrmarkenvertriebs

und die obligatorische Verbindung von Vertrieb und Kundendienst - enthält, die

durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt waren, nach Art. 4 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber Kernbeschränkungen darstellen, die nicht nur

selbst nicht freigestellt (und auch nicht freistellungsfähig) sind, sondern als

"schwarze Klauseln" bewirken, daß die Gruppenfreistellung für sämtliche ver-

einbarten Wettbewerbschränkungen, auch soweit sie für sich genommen nach

der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 freigestellt wären, nicht gilt. Ob der danach

verbleibende Vertragstorso rechtlich Bestand hat oder der Vertrag insgesamt

nichtig ist, beurteilt sich nach nationalem Recht (BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR

2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II), d.h. nach § 306 BGB, der für den hier

gegebenen Formularvertrag § 139 BGB verdrängt. Nach § 306 Abs. 3 BGB hat

die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln die Gesamtnichtigkeit des Ver-

trages zur Folge, wenn das Festhalten an dem lückenhaften Vertrag für eine

Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist nach Auffas-

sung des Senats aus den oben unter II 1 b bb (3) dargelegten Gründen hin-

sichtlich der Beklagten anzunehmen.

Sollte der mit der Klägerin geschlossene Händlervertrag schon aus die-

sem Grunde - und damit unabhängig von der Wirksamkeit und dem Wirkungs-

zeitpunkt der Kündigung - den Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 10 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht überdauert haben, so ist die erste Vorlage-

frage obsolet. Dasselbe würde dann freilich auch für die in den Leitlinien zu der

Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erörterte, von der Kommission verneinte Frage

gelten, ob allein das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 mit ein-

jähriger Übergangsfrist eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes erfordert und

bestehende Händlerverträge von den Herstellern deshalb mit einjähriger Frist

zum 30. September 2003 gekündigt werden konnten. Die Tatsache, daß die

Frage gleichwohl in den Leitlinien angesprochen und in dem soeben genannten

Sinne beantwortet wird, spricht dafür, daß Art. 4 der Verordnung (EG)

Nr. 1400/2002 nicht zu dem Ergebnis führen soll, daß sämtliche Wettbewerbs-

beschränkungen in Händlerverträgen, die weder rechtzeitig - mit zweijähriger

Frist zum 30. September 2003 - gekündigt noch der Verordnung (EG)

Nr. 1400/2002 angepaßt wurden, mit Ablauf des 30. September 2003 unwirk-

sam geworden und die betroffenen Händlerverträge infolgedessen nach natio-

nalem Recht möglicherweise insgesamt nichtig sind. Ob Art. 4 der Verordnung

(EG) Nr. 1400/2002 in diesem Sinne einschränkend auszulegen ist, hat der Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.11.2003 - 16 HKO 13863/03 -

OLG München, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5585/03 -