BGH Beschluss vom 26.07.2005 – KZR 16/04
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 16/04
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-
mäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG)
Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Grup-
pen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über
Kraftfahrzeuge (Verordnung (EG) Nr. 1475/95) dahin auszu-
legen, daß sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insge-
samt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren,
und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge
mit Händlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von ei-
nem Jahr zu kündigen, auch daraus ergeben kann, daß mit
dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der
Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Ar-
tikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltens-
weisen
im Kraftfahrzeugsektor
(Verordnung
(EG) Nr.
1400/2002) tiefgreifende Änderungen des von dem Lieferan-
ten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese
Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wur-
den?
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszule-
gen, daß die in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthalte-
nen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die nach
dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze
Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf
der einjährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung
am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für
sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des
Vertrages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben,
wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG)
Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Ver-
ordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt
worden ist?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschafts-
recht folgende Nichtigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden
Vertragsbestimmungen nach nationalem Recht die Gesamt-
nichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat?
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraft-
fahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrundeliegende, nach
einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlerver-
trag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestim-
mungen:
11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW
BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.
11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei-
nem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei-
ner Frist von 12 Monaten zu kündigen.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli-
chen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.
13.2 Unwirksamkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be-
standteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertrags-
partner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des
Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger
Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Die Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händ-
lerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus.
Sie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer
Übergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in
Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gravierende rechtliche und struk-
turelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine
wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Groß-
teil ihrer bisherigen Händler schloß die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung
vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
1400/2002 ausgerichtete Verträge ab.
Die Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-
gen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffassung, die Kün-
digung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist für eine or-
dentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlervertrages am 30. September
2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen
einer sogenannten Strukturänderungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des
Händlervertrages nicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirk-
sam sei. Sie hat deshalb Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vertrags-
händlerverhältnis über den 30. September 2003 hinaus bis
längstens
30. September 2004 fortbestehe.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die in Nr. 11.6
Abs. 1 des Händlervertrages getroffene Kündigungsregelung für wirksam und
deren Voraussetzungen für gegeben. Nach seiner Auffassung hatten die aus
dem Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen für
den Automobilvertrieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebs-
netzes der Beklagten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen
des Händlervertrages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95
freigestellt gewesen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung
(EG)
Nr. 1400/2002 Kernbeschränkungen dar. Dies habe zur Folge, daß ohne die
Kündigung zum 30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbs-
beschränkenden Klauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wäre. Es
sei der Beklagten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem
Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzep-
tieren, der allenfalls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende
Klauseln oder gar in einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht
(§ 306 BGB) - vertragslosen Zustand bestünde. Die daraus folgende Notwen-
digkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch
nicht im Hinblick auf die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des
Händlervertrages; deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infol-
ge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Ände-
rungen im Automobilvertrieb nicht ohne eine wesentliche Änderung des Ver-
tragsinhalts Rechnung getragen werden könne.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihr Feststellungsbegehren weiter.
II.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Be-
antwortung der Frage ab, ob die Beklagte nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlerver-
trags berechtigt war, die Händlerverträge mit einjähriger Frist zum
30. September 2003 zu kündigen. Der Senat neigt dazu, die Frage mit dem Be-
rufungsgericht zu bejahen. Die dazu erforderliche Vertragsauslegung kann er
indessen nicht vornehmen, ohne zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften gemäß Art. 234 EG die entsprechende Frage zur Auslegung des
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vorzule-
gen, dessen Regelung die vertragliche Kündigungsklausel wörtlich übernimmt.
a) Die Frage ist entscheidungserheblich.
aa) Eine vertragliche Befugnis der Beklagten, den mit der Klägerin ge-
schlossenen Händlervertrag mit nur einjähriger Frist zum 30. September 2003
zu kündigen, kann allein aus Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages hergeleitet
werden. Auf Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages kann eine wirksame Sonder-
kündigung mit einjähriger Frist nicht gestützt werden. Geht die Bestimmung in-
haltlich über die nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässigen
Abweichungen von der zweijährigen Frist für eine ordentliche Kündigung (Art. 5
Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95) hinaus, was von der Auslegung
des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung abhängt, so ist sie
- ungeachtet der gemeinschaftsrechtlichen Folgen, die dies nach sich zieht -
jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Händler gemäß § 307
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93,
WuW/E 2983, 2985 - Kfz-Vertragshändler). Sollte Art. 5 Abs. 3 Satz 1
1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 dagegen im Sinne der Vorla-
gefrage auszulegen sein, so hat Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrages daneben
keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
bb) Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß
§ 314 BGB oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Händlervertrages
gemäß § 313 BGB (dazu Wendel WRP 2002, 1395, 1401; Schönbohm WRP
2004, 695, 698) kommt als Grundlage der hier zu beurteilenden, allein auf die
vertragliche Kündigungsregelung gestützten Kündigung der Beklagten nicht in
Betracht. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob Art. 5
Abs. 3 Satz 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 die außeror-
dentliche Kündigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages aus einem anderen
als dem dort genannten Grund der Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten
zuläßt.
b) Ob der Änderungsbedarf, den die am 1. Oktober 2002 in Kraft getre-
tene Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 für den Automobilvertrieb mit sich brach-
te, eine Umstrukturierung der Vertriebsnetze im Sinne des Art. 5 Abs.3 Satz 1
1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erforderte und die Kraftfahr-
zeughersteller zur Kündigung ihrer Händlerverträge mit einjähriger Frist berech-
tigte, ist umstritten.
aa) Nach einer engeren Auffassung, die sich auf die Ausführungen zu
Frage 16 der Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Verordnung (EG)
Nr. 1475/95 (ebenso zu Frage 68 des Leitfadens zu der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002) stützt, kann sich ein Umstrukturierungsbedarf nur aufgrund des
Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen
ergeben, wobei letztere allerdings auch auf interne Entscheidungen des Her-
stellers zurückzuführen sein können. Nach dieser Auffassung kann das Inkraft-
treten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung mit einjähriger Anpassungs-
frist eine Kündigung wegen notwendiger Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
nicht rechtfertigen, weil die Anpassung an eine neue Rechtslage keine Ände-
rung des Vertriebsnetzes darstelle (so insbesondere Creutzig, EuZW 2002,
560, 563; Reckmann, WuW 2003, 752, 755 f.). Auch in dem Leitfaden zu der
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (abgedr. in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl.,
EG Gruppenfreistellungen - Branchenregelungen - Kfz-Vertrieb, Anhang) vertritt
die Europäische Kommission zu Frage 20 die Auffassung, die Tatsache, daß
die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002
ende und sie durch eine neue Verordnung ersetzt werde, bedeute noch nicht,
daß ein Vertriebsnetz umgestaltet werden müsse.
bb) Die Gegenmeinung stellt auf die Auswirkungen ab, die sich aus dem
Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für die inhaltliche Aus-
gestaltung der Automobil-Vertriebssysteme zwangsläufig ergeben, und hält
dementsprechend Restrukturierungskündigungen mit einjähriger Frist zum
30. September 2003 für zulässig (so vor allem Wendel, aaO, S. 1400 f.; Schu-
macher, Recht des Kfz-Vertriebs in Europa, 2005, S. 102 f.). Diese Auffassung
erscheint dem Senat vorzugswürdig.
(1) Es ist schon nicht zu erkennen, weshalb sich die Notwendigkeit einer
Netzumstrukturierung allein aus wirtschaftlichen Gründen ergeben können soll.
Es mag sein, daß dem Verordnungsgeber dieser Fall bei der Formulierung des
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vor Augen gestanden hat. Das
schließt indessen nicht aus, die Bestimmung so auszulegen, daß auch rechtli-
che Umstände, die Auswirkungen auf das Vertriebssystem haben, die Kündi-
gungsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Richtig ist dagegen ohne Zweifel, daß bei einer reinen Wortlautinter-
pretation zwischen dem Vertriebssystem, das auf die Vorgaben der neuen
Gruppenfreistellungsverordnung umgestellt werden mußte, und dem Vertriebs-
netz zu unterscheiden ist. Andererseits läßt sich das Vertriebssystem aber auch
als Teil der Struktur des Vertriebsnetzes verstehen, das nicht nur aus der Sum-
me der Vertriebspartner (dem Hersteller auf der einen, den Händlern auf der
anderen Seite) besteht, sondern durch die vertragliche Ausgestaltung der
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertriebspartnern - das Vertriebssystem -
geprägt wird. Denn zu einem Vertriebsnetz werden Hersteller und Händler erst
dadurch, daß ein vertragliches Regelwerk sie miteinander verbindet, durch das
ihre Vertriebskooperation im einzelnen ausgestaltet wird. Untrennbarer Teil die-
ses vertraglichen Regelwerks sind auch diejenigen Vereinbarungen, deren Ge-
samtheit das Vertriebssystem darstellt.
(3) Unabhängig von diesen am Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1475/95 anknüpfenden Überlegungen erscheint dem Senat eine
weite Auslegung aber insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis geboten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen, bis dahin
nicht gekannten Änderungsbedarf für die in Europa praktizierten Automobilver-
triebssysteme mit sich gebracht. Die bis dahin verbreitete Kombination von ex-
klusivem und selektivem Vertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot
des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mußten sich für
eines der beiden Vertriebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge
hat, daß im Rahmen des nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebs-
systems Gebietsbeschränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr
freigestellt sind. Um in den Genuß der Gruppenfreistellung zu kommen, mußten
ferner Verkauf und Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfrei-
stellungsverordnung zwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabhän-
gige Werkstätten als Servicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie be-
stimmte Standards erfüllten. Weitgehend entfallen ist mit der neuen Gruppen-
freistellungsverordnung auch die bis dahin noch weit verbreitete Markenexklusi-
vität.
All diesen Veränderungen mußte ein Kraftfahrzeughersteller vor Ablauf
der einjährigen Übergangsfrist des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
durch Anpassung der bestehenden oder durch Kündigung und Abschluß neuer
Händlerverträge Rechnung tragen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, am
1. Oktober 2003 ohne wirksame Vertriebsvereinbarungen mit der Händlerschaft
dazustehen. Gelang es nämlich nicht, einen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95
entsprechenden Händlervertrag rechtzeitig vor Ablauf der Umstellungsfrist an
die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung anzupassen oder ihn
(notfalls) zu beenden, so hatte dies möglicherweise (dazu unten zu II 2) zur
Folge, daß alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ab 1. Oktober
2003 nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig waren, weil wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 noch freigestellt
waren, nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zum Teil Kernbe-
schränkungen darstellen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002 zur Folge haben, daß die Freistellung für alle wettbewerbsbe-
schränkenden Vereinbarungen des Händlervertrages entfällt (Schütz in Ge-
meinschaftskommentar, aaO, Art. 4 Rdn. 1). Für die Beklagte hätte das bei-
spielsweise dazu führen können, daß die betreffenden Händler nicht mehr ge-
hindert gewesen wären, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederver-
käufer abzugeben. Innerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei
Recht gegolten mit einer deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht
bereit gewesen wären, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben
der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem
Berufungsgericht der Auffassung, daß einem Automobilhersteller derart unge-
ordnete Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch nicht für die Dauer
eines Jahres zumutbar sind.
Ein einseitiger Verzicht des Automobilherstellers auf Wettbewerbsbe-
schränkungen, die in den früheren Händlerverträgen enthalten, nach der neuen
Gruppenfreistellungsverordnung aber nicht mehr freigestellt sind, vermag das
Problem entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Reckmann aaO
S. 758) nicht zu lösen. Durch einen einseitigen Verzicht kann der Vertragsinhalt
nicht verändert werden. Die sich aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
möglicherweise (dazu unten zu 2) ergebende Folge, daß die Freistellung auch
für die nach der neuen Gruppenfreistellungsverordnung an sich weiterhin zuläs-
sigen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ablauf des 30. September 2003 entfal-
len würde, konnte durch einen einseitigen Verzicht des Herstellers folglich nicht
vermieden werden.
2. Die Frage, ob die von der Beklagten im September 2002 ausgespro-
chene Kündigung den mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrag gemäß
deren Nr. 11.6 Abs. 1 mit einjähriger Frist zum 30. September 2003 oder - als
ordentliche Kündigungen nach Nr. 11.3 - mit zweijähriger Frist erst zum
30. September 2004 beendet hat, bedarf allerdings dann keiner Entscheidung,
wenn der Händlervertrag auch ohne die Kündigung den 30. September 2003,
den Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 10 der Verordnung
(EG)
Nr. 1400/2002, nicht überdauert hat.
Dies könnte deswegen der Fall sein, weil der im Jahre 1996 abgeschlos-
sene, an der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichtete
Vertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln - wie etwa die Kombination von
exklusivem und selektivem Vertrieb, Beschränkungen des Mehrmarkenvertriebs
und die obligatorische Verbindung von Vertrieb und Kundendienst - enthält, die
durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt waren, nach Art. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber Kernbeschränkungen darstellen, die nicht nur
selbst nicht freigestellt (und auch nicht freistellungsfähig) sind, sondern als
"schwarze Klauseln" bewirken, daß die Gruppenfreistellung für sämtliche ver-
einbarten Wettbewerbschränkungen, auch soweit sie für sich genommen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 freigestellt wären, nicht gilt. Ob der danach
verbleibende Vertragstorso rechtlich Bestand hat oder der Vertrag insgesamt
nichtig ist, beurteilt sich nach nationalem Recht (BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR
2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II), d.h. nach § 306 BGB, der für den hier
gegebenen Formularvertrag § 139 BGB verdrängt. Nach § 306 Abs. 3 BGB hat
die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln die Gesamtnichtigkeit des Ver-
trages zur Folge, wenn das Festhalten an dem lückenhaften Vertrag für eine
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist nach Auffas-
sung des Senats aus den oben unter II 1 b bb (3) dargelegten Gründen hin-
sichtlich der Beklagten anzunehmen.
Sollte der mit der Klägerin geschlossene Händlervertrag schon aus die-
sem Grunde - und damit unabhängig von der Wirksamkeit und dem Wirkungs-
zeitpunkt der Kündigung - den Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 10 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht überdauert haben, so ist die erste Vorlage-
frage obsolet. Dasselbe würde dann freilich auch für die in den Leitlinien zu der
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erörterte, von der Kommission verneinte Frage
gelten, ob allein das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 mit ein-
jähriger Übergangsfrist eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes erfordert und
bestehende Händlerverträge von den Herstellern deshalb mit einjähriger Frist
zum 30. September 2003 gekündigt werden konnten. Die Tatsache, daß die
Frage gleichwohl in den Leitlinien angesprochen und in dem soeben genannten
Sinne beantwortet wird, spricht dafür, daß Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002 nicht zu dem Ergebnis führen soll, daß sämtliche Wettbewerbs-
beschränkungen in Händlerverträgen, die weder rechtzeitig - mit zweijähriger
Frist zum 30. September 2003 - gekündigt noch der Verordnung (EG)
Nr. 1400/2002 angepaßt wurden, mit Ablauf des 30. September 2003 unwirk-
sam geworden und die betroffenen Händlerverträge infolgedessen nach natio-
nalem Recht möglicherweise insgesamt nichtig sind. Ob Art. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1400/2002 in diesem Sinne einschränkend auszulegen ist, hat der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.11.2003 - 16 HKO 13863/03 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5585/03 -