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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – KZR 24/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 24/04

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das

Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004

zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni

2004 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht bei der Berechnung der

Klageforderung den von der Klägerin für die Übernahme der 110-kV-Stationen

gezahlten Betrag von 4.396.632 DM (2.247.962, 25 €) u nberücksichtigt gelassen hat.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen,

weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die

Rechtsfrage, wie Stromversorgungsanlagen, für die Baukostenzuschüsse oder

Hausanschlußbeiträge erhoben worden sind, bei der entgeltlichen Übertragung eines

Elektrizitätsversorgungsnetzes zu behandeln sind, ist durch das Senatsurteil BGHZ

143, 128 - Endschaftsbestimmung, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist,

geklärt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum