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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – KZR 24/04
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 24/04
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das
Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004
zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni
2004 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht bei der Berechnung der
Klageforderung den von der Klägerin für die Übernahme der 110-kV-Stationen
gezahlten Betrag von 4.396.632 DM (2.247.962, 25 €) u nberücksichtigt gelassen hat.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen,
weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die
Rechtsfrage, wie Stromversorgungsanlagen, für die Baukostenzuschüsse oder
Hausanschlußbeiträge erhoben worden sind, bei der entgeltlichen Übertragung eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes zu behandeln sind, ist durch das Senatsurteil BGHZ
143, 128 - Endschaftsbestimmung, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist,
geklärt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum