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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ZR 108/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 108/04

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen

bestellten Prof. Dr. G. W. gerichtete Ablehnungsgesuch der

Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beklagte lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der an der

Fachhochschule E. im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften

tätig ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Ablehnungsgründe macht

sie geltend, daß zwei ehemalige Studenten der Fachhochschule E. bei

ihr speziell mit dem Härter "P. " befaßt seien und daß an der Fachhoch-

schule E. ein Hochschullehrer im Fachbereich Betriebswirtschaft tätig sei,

der in der Zeit von 1997 bis 2000 als Leiter der Planung und Kontrolle sowie

des Beteiligungscontrollings

im Geschäftsbereich D. der D. AG

gearbeitet habe.

II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil die Klägerin keine

Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständi-

gen glaubhaft gemacht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit,

wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftig denken-

den Partei an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln las-

sen. Das ist hier nicht der Fall.

1. Der bloße Umstand, daß ein Mitarbeiter einer Partei an der Hoch-

schule studiert hat, an der der Sachverständige tätig ist, kann bei objektiver

Betrachtung aus der Sicht der anderen Partei kein Mißtrauen gegen die Unpar-

teilichkeit des Sachverständigen begründen. Nähere Beziehungen zu einer

Partei, die ein derartiges Mißtrauen rechtfertigen, haben in einem solchen Fall

lediglich die von ihr beschäftigten Studenten, nicht aber alle Hochschullehrer

der Hochschule, an der diese studiert haben, oder auch nur diejenigen Hoch-

schullehrer, deren Lehrveranstaltungen sie besucht haben, wozu ohnehin

nichts vorgetragen ist. Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen ei-

ner Partei an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt

kein Ablehnungsgrund (Musielak/Huber, § 406 Rdn. 11; OLG München OLGR

2001, 60). Zu berücksichtigen ist auch, daß einer willkürlichen Ablehnung von

Sachverständigen durch die Parteien Tür und Tor geöffnet wäre, könnte schon

allein durch die Einstellung eines früheren Studenten des Sachverständigen

oder sogar nur seiner Hochschule ein Ablehnungsgrund geschaffen werden.

2. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann auch nicht damit be-

gründet werden, daß ein anderer Hochschullehrer seiner Hochschule in frühe-

ren Jahren in leitender Stellung im Unternehmen einer Partei beschäftigt war.

Daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten, erscheint im vorliegenden Fall

auch deshalb besonders fernliegend, weil der Kollege in einer fachlich entfern-

ten Fakultät (Betriebswirtschaft) tätig ist und sich in dem Unternehmen der Klä-

gerin auch mit gänzlich anderen Produkten als P. , nämlich D. produk-

ten, befaßt hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftli-

chen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständi-

ge tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich al-

lein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04). Ebenso-

wenig besteht ein Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei, das

eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wenn ein Hochschullehrer aus einem völ-

lig anderen Bereich derselben Hochschule früher für diese Partei tätig war, und

sei es auch in leitender Stellung. Die wechselseitige Durchdringung von Lehre

und Praxis ist erwünscht. Sie führt keineswegs dazu, daß mit der Berufung ei-

nes zuvor für ein Wirtschaftsunternehmen tätigen Hochschullehrers gleichsam

die Hochschule in das Lager dieses Unternehmens eintritt mit der Folge, daß

der

gesamte Lehrkörper der Hochschule nicht mehr als gerichtlicher Gutachter in

Verfahren in Betracht käme, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist. Auch

der zweite von der Beklagten geltend gemachte Grund kann daher eine Ableh-

nung des gerichtlichen Sachverständigen nicht rechtfertigen.

Melullis

ver

Scharen

Keukenschrij-

Mühlens

Kirchhoff