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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 2 StR 211/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 211/04

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maß-

regelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit

aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im

Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie-

ßend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Otten

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RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan