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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – 2 StR 211/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 211/04
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maß-
regelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im
Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie-
ßend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Otten
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RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan