Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2005 – II ZR 193/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 193/05

BESCHLUSS

vom

1. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein,

Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkosten-

hilfe nicht vorliegen.

Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten

von rund 7.000,00 € können - nach Abzug der Verwalter vergütung und

der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen

Masse von rund 9.000,00 € bestritten werden.

Goette

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe