BGH Beschluss vom 01.08.2005 – II ZR 193/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 193/05
BESCHLUSS
vom
1. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. August 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein,
Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkosten-
hilfe nicht vorliegen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten
von rund 7.000,00 € können - nach Abzug der Verwalter vergütung und
der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen
Masse von rund 9.000,00 € bestritten werden.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe