Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2005 – XII ZB 63/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2005

in der Familiensache

XII ZB 63/05

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 und 2; BGB § 1605 Abs. 1

Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die

Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der

Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber

vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.

BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - OLG Frankfurt am Main

AG Langen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

31. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in An-

spruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,

der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung

Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu bele-

gen.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Be-

schwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein

besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er

habe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Still-

schweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der

Abfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dass

sein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Ab-

findung oder Schadensersatz verlange.

Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 €

fest und ver-

warf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklag-

ten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4

ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.

Insoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Be-

schluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in

dieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen

hatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt

hat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer

eines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht

hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetz-

lichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit

einem Dritten zu berücksichtigen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits

ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu

Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und

diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch,

ob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber verein-

barte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegen-

steht, dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht,

weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte

mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte.

Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein

die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die

Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Hö he dieser Beschwer

ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob über-

haupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unter-

haltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR

33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).

b) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den

Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse

des Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen

zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des

Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit

und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach

einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom

24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351).

Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Hö-

he der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat

das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehl er zum Nachteil

des Beklagten nicht erkennen.

c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend ge-

machte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat,

hält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.

aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten

Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit

muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3

ZPO (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls

glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter

Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999,

3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997,

1089).

bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner

im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die

Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müs-

se. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm

(allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall

der Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher

Schritte vor.

Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, be-

stimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzel-

fall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person

des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von

ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer

Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des

zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom

8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht

vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

cc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich

bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber

haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Be-

schwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der

vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflich-

tigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden

rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemes-

sung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich

aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht betei-

ligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheim-

haltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden

(vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246).

dd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier

hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Ver-

schwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Ge-

setzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Ge-

heimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen.

Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit

über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies

durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989,

783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim

Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann

nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitge-

bers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwie-

genheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde,

so etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkom-

mensteuererklärung verschweigen würde.

Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde,

auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere

keine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhalts-

prozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche

nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können.

Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwie-

genheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten

im Rahmen eines

Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus

der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im

Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung

zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber

der Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet,

§ 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht

nicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteres-

ses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth

ZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts ei-

nes minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die

Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643

Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen

Basis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuer-

geheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11).

Dies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer

Arbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft

über die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung

könnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die

Kenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe

der Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte.

Deshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft

durch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose