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BGH Beschluss vom 11.08.2005 – 3 StR 245/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 245/05 vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfas- senden Aufhebungsantrag gestellt. Gleichwohl lässt sich aber der mit der allgemei- nen Sachrüge begründeten Revision nicht hinreichend entnehmen, welches Ziel sie verfolgt. Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei (vgl. § 400 Abs. 1 StPO), ist es unzu- lässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5)."
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