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BGH Urteil vom 11.08.2005 – 3 StR 245/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 245/05

URTEIL

vom

11. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen

Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht das Mord-

merkmal der Heimtücke nicht erörtert und das Vorliegen niedriger Beweggrün-

de zu Unrecht ausgeschlossen hat. Auch begegne die Annahme eines minder

schweren Falles durchgreifenden Bedenken. Das Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

I.

1. Nach den Feststellungen drang der mit einem Messer bewaffnete An-

geklagte in die Wohnung der Freundin seiner früheren Lebensgefährtin, der

Nebenklägerin ein, in der diese vor seinen hartnäckigen Nachstellungen

Schutz gesucht hatte. Nach einem Streitgespräch packte er die Nebenklägerin,

hielt ihr das Messer an den Hals und bedrohte sie u. a. mit den Worten: "Dich

stech ich ab, das überlebst Du nicht", um von ihr zu erfahren, ob sie eine sexu-

elle Beziehung zu einem anderen Mann habe. Als der Angeklagte geraume

Zeit später bemerkte, dass Polizeibeamte in der Wohnung eingetroffen waren,

stach er mehrfach nun mit Tötungsabsicht in Brust und Bauch der Nebenkläge-

rin und verletzte sie schwer.

Das Landgericht hat näher dargelegt, dass sich das Handeln des Ange-

klagten mit dem Einschreiten der Polizei durch die zielgerichteten wuchtigen

Stiche qualitativ veränderte, und schließt unter anderem daraus, dass der An-

geklagte möglicherweise erst ab diesem Zeitpunkt die Nebenklägerin töten

wollte. Dabei habe der Angeklagte aufgrund seiner narzistischen Persönlichkeit

aus Gefühlen der Auswegs- und Hilflosigkeit sowie aus Verzweiflung über die

gescheiterte Beziehung, daneben möglicherweise auch aus Eifersucht und Wut

gehandelt.

2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision sind

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere brauchte das

Landgericht bei den tragfähig begründeten Feststellungen das Mordmerkmal

der Heimtücke nicht zu erörtern, denn das Opfer war - was auf der Hand liegt -

bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiche nicht mehr

arglos.

Auch das Vorliegen niedriger Beweggründe hat die Strafkammer mit

rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Das sachverständig beratene Gericht

ist von einem Motivbündel ausgegangen. Es konnte nicht feststellen, welches

Motiv tatbestimmend war und hat - näher darlegend - ausgeschlossen, dass

eines der Motive besonders verwerflich war.

II.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht

besorgen, dass der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumes-

sung im einzelnen bestimmende Gesichtspunkte im Sinne des § 267 Abs. 3

Satz 1 StPO außer Acht gelassen hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert