Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.08.2005 – 3 StR 205/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 205/05

BESCHLUSS

vom 16. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der

Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat.

Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende

Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen.

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert