BGH Beschluss vom 16.08.2005 – 3 StR 205/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 205/05
BESCHLUSS
vom 16. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der
Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat.
Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende
Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen.
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert