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BGH Beschluss vom 16.08.2005 – StB 14/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 14/05
BESCHLUSS
vom
16. August 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Landesverrats;
hier: Beschwerde der GmbH gegen die Anord-
nung der Überwachung der Telekommunikation
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2005 gemäß
§ 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde der GmbH gegen den Be-
schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
19. Mai 2005 - - wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation von sieben Anschlüssen für einen
nahezu drei Monate nach der Anordnung beginnenden Zeitraum angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, Netzbetreiberin von
zwei dieser Anschlüsse, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor,
für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 100 a Abs. 2 Satz 4 StPO sei der
Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-
gen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist
nach § 304 Abs. 5 StPO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaf-
tung, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung
betreffen. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden
Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend
regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwen-
dung nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich
1). Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Be-
schlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungs-
richters des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO
und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch vom Tele-
kommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann
(vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 1995 - StB 25/95; Nack in KK 5. Aufl. § 100 b
Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 100 b Rdn. 10 und § 304 Rdn. 13).
Die Schwere des Eingriffs in (Grund-) Rechte des Betroffenen, deren Schutz
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bezweckt, allein ist kein Kriteri-
um, das bei der Auslegung des § 305 Abs. 5 StPO eine Erweiterung des Kata-
logs dieser Vorschrift über den Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte (vgl.
BGHR aaO).
Tolksdorf Pfister von Lie-
nen