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BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 1 StR 181/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 181/05

vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tü- bingen vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Ungeeignetheit einer audiovisuellen Vernehmung des Zeugen Z. ersichtlich nicht auf ei- ne generelle geringere Strafbarkeit falscher Aussagen vor Gericht in Italien abgestellt, sondern darauf, dass dort die Möglichkeit einer sofor- tigen Festnahme, wie sie der Angeklagte auch befürchtet hatte, nicht in gleicher Weise bestanden hätte wie bei einem Erscheinen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung .

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. August 2005 lag vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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