Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.09.2005 – KVZ 37/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 37/04

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Goette sowie die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Dr. Raum

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Be-

schluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

6. Oktober 2004 wird zugelassen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligte und Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 betreibt selbst

sowie über eine Tochtergesellschaft zwei Lokalsender unter der Bezeichnung

"Radio T.",

die

in

den

Verbreitungsgebieten

"L.-F."

und

"L.-O." Hörfunk ausstrahlen. An der Mehrheitsgesellschafterin der

Rechtsbeschwerdegegnerin

zu 1

halten

die

Fr. Na.

sowie

die

M. GmbH, die Beigeladene und Rechtsbeschwerdegegnerin zu 5, jeweils

45,5 % der Anteile. Die M. GmbH ist die hundertprozentige Tochter der

Me., der Beigeladenen und Rechtsbeschwerdegegnerin

zu 4. Die

Me.

verfügt

- ebenso

wie

die

"G. V." -

über 44,35 % der Anteile an der Beigeladenen und Rechtsbeschwerdegegnerin

zu 6,

der

S..

Diese

betreibt

den

Sender

"H.

Radio"

im

Verbreitungsgebiet

"L.-N. A.".

In

demselben

Verbreitungsgebiet ist der von der Beteiligten und Rechtsbeschwerdegegnerin

zu 2 betriebene Sender "Radio N. A." tätig. An diesem Sender hält die

Beteiligte und Rechtsbeschwerdegegnerin zu 3 sämtliche Anteile. Sie beabsich-

tigt, hiervon 49 % an die Beteiligte zu 1 zu veräußern.

Während die Landesanstalt für Kommunikation die nach dem Medienge-

setz von Baden-Württemberg vorgesehene Genehmigung erteilt hat, hat das

Bundeskartellamt den beabsichtigten Erwerb untersagt. Auf die Beschwerde

der Beteiligten und der Beigeladenen hat das Oberlandesgericht die Untersa-

gungsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, weil für keines der in Be-

tracht kommenden Unternehmen prognostiziert werden könne, dass auf dem

Hörfunkwerbemarkt im Sendegebiet "L." eine marktbeherrschende Stellung im

Sinne des § 36 Abs. 1 GWB begründet oder verstärkt werde. Nach Auffassung

des Oberlandesgerichts könne die Me., die nach dem beabsichtigten

Erwerb über zwischengeschaltete Gesellschaften sowohl an den Sendern "H.

Radio" als auch an

"Radio N. A." beteiligt wäre, nicht hinsicht-

lich beider Sender als mitherrschendes Unternehmen gemäß § 36 Abs. 2

Satz 2 GWB angesehen werden. Insoweit sei das Nebeneinander von Beteili-

gungsverhältnissen allein nicht ausreichend; eine gemeinsame Beherrschung

sei weder vereinbart noch ergebe sie sich aus den Umständen. Entgegen der

Auffassung des Bundeskartellamts ließen sich aufgrund der gesellschaftsrecht-

lichen Verflechtungen auch keine Marktbeherrschungseffekte zugunsten der

beteiligten Unternehmen feststellen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Im Streitfall stellt sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Zu-

dem ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts

a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, unter welchen Vorausset-

zungen die Beteiligung eines Gesellschafters eines Senders an einem weiteren

Sender zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stel-

lung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GWB) führt. Dabei wird von Bedeutung sein, welche

Beweisanforderungen an die nach dieser Bestimmung zu treffende Prognose-

entscheidung zu stellen sind. Da sich diese Frage - wie die Nichtzulassungsbe-

schwerde mit Recht geltend macht - auf dem Funk- und Fernsehmarkt, der häu-

fig nur durch eine geringe Anzahl von Anbietern geprägt ist, in einer Reihe von

Fällen stellen kann, ist diese Frage auch grundsätzlich im Sinne des § 74

Abs. 2 Nr. 1 GWB.

b) Zugleich dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch der Fort-

bildung des Rechts (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB).

In seiner Entscheidung

"Gruner + Jahr - Zeit II" hat der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 22.9.1987

- KVR 5/86, WuW/E 2433 ff.) aus der wirtschaftlichen Erfahrung entnommene

Grundsätze aufgestellt, die für die hier zu beurteilende Fallkonstellation von Be-

deutung sein könnten. Inwieweit die dort für die Entstehung eines Oligopols im

Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB gemachten Ausführungen auch für die hier

zu beurteilende Fallgestaltung maßgeblich sind, betrifft eine Frage, deren

höchstrichterliche Klärung einer Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den

Untersagungsvoraussetzungen bei der Fusionskontrolle dient.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum