Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.09.2005 – XII ZR 97/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

XII ZR 97/02

vom

7. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dose

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319

Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen

dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen

1.

im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auf-

tragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung

durch den Kläger",

2.

im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt

die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht

vor" und

3.

im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist

nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die

Beklagte"

heißen muss.

Hahne

Sprick

Fuchs

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2000 - 10 O 171/98 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2002 - 11 U 74/01 -