BGH Beschluss vom 07.09.2005 – XII ZR 97/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
XII ZR 97/02
vom
7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen
dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen
1.
im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auf-
tragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung
durch den Kläger",
2.
im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt
die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht
vor" und
3.
im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist
nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die
Beklagte"
heißen muss.
Hahne
Sprick
Fuchs
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 08.12.2000 - 10 O 171/98 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2002 - 11 U 74/01 -