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BGH Beschluss vom 08.09.2005 – AK 8/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 57/04 - 8 AK 8/05

BESCHLUSS

vom

8. September 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 8. September

2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-

gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2005 vorläufig festgenommen

und befindet sich seit dem 24. Januar 2005 aufgrund des Haftbefehls des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (2 BGs 45/2005)

ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in Deutschland als Mit-

glied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben,

deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB)

oder Totschlag (§ 212 StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit

(§§ 239 a oder 239 b StGB) und Sprengstoffdelikte (§ 308 Abs. 1 bis 3 StGB)

zu begehen, wobei letztere bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Wei-

se einzuschüchtern, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen

einen Staat erheblich schädigen können (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1

Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Der Beschuldigte ist weiterhin dringend verdächtig, in elf Fällen gemein-

schaftlich mit den Mitbeschuldigten Y. A. und I. A.

in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö-

gensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt

zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder

Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, sowie in

weiteren 23 Fällen eine solche Tat versucht zu haben.

a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht der dringende Ver-

dacht, dass

- die Al Qaeda ihr Ziel, im Wege des gewaltsamen Jihad (Heiliger Krieg) einen

islamischen Gottesstaat zu errichten, durch die Begehung von Terrorakten

- darunter auch Bombenanschläge - verfolgt, die von Mitgliedern der Al Qae-

da selbst begangen werden, oder deren Täter dabei von Mitgliedern dieser

Vereinigung unterstützt werden;

- sich der Beschuldigte in Deutschland an dieser Vereinigung als Mitglied be-

teiligt hat, indem er nach Aufenthalten in den Ausbildungslagern der Al Qaeda

in Afghanistan nach Deutschland zurückkehrte, um von hier aus Freiwillige für

den Jihad zu rekrutieren und für die finanzielle Unterstützung der Organisati-

on zu sorgen;

- der Beschuldigte spätestens im Sommer 2004 mit dem Mitbeschuldigten Y.

A. übereinkam, durch die Begehung von Betrugstaten zum

Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften hohe Geldsummen zu er-

langen; zu diesem Zweck sollte alsbald nach dem Abschluss von Verträgen

auf den Mitbeschuldigten Y. A. dessen tödlicher Verkehrs-

unfall in Ägypten vorgetäuscht werden; alsdann sollten von dem Beschuldig-

ten zusammen mit dem Mitbeschuldigten I. A. , dem Be-

günstigten der Verträge, die Versicherungssummen geltend gemacht werden;

von dem Erlös sollte Al Qaeda ein Fünftel bis ein Drittel zukommen; in Verfol-

gung dieses Plans gelang den Beschuldigten der Abschluss von elf Lebens-

versicherungsverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von über 1,3

Millionen Euro. Mit Eingehung des Vertrages waren die Versicherungsgesell-

schaften geschädigt, weil sie dem Risiko ausgesetzt waren, innerhalb kurzer

Zeit hohe Versicherungsleistungen auszahlen zu müssen, ohne dass dem ei-

ne adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. BGH StV 1985, 368). In 23

weiteren Fällen stellten die Beschuldigten Anträge auf Lebensversicherungen

mit einer Gesamtversicherungssumme von mehr als 3 Millionen Euro, ohne

dass es zu Vertragsabschlüssen kam.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe, insbesondere zu Ent-

stehung, Struktur und Zielen der Vereinigung Al Qaeda, ihrer terroristischen

Ausrichtung und der mitgliedschaftlichen Betätigung des Beschuldigten wird im

Übrigen auf die Gründe des Haftbefehls vom 24. Januar 2005 Bezug genom-

men. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Zulei-

tungsschrift des Generalbundesanwalts im Haftprüfungsverfahren vom 20. Juli

2005 Bezug genommen.

b) Der dringende Verdacht, dass es sich bei Al Qaeda nach ihrer Struk-

tur um eine Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB handelt, sowie ihre

terroristischen Zwecke und Tätigkeiten sind durch einen Auswerte- und Er-

kenntnisbericht des Bundeskriminalamts vom 13. Oktober 2004 sowie durch

die Ergänzung zu diesem Bericht vom 4. Mai 2005 belegt.

Der dringende Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschuldig-

ten und seiner Aktivitäten für Al Qaeda ergibt sich aus den Ergebnissen der

durchgeführten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie

aus den Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung

der Vertragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2005 sowie auf die

Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts im Haftprüfungsverfahren vom

20. Juli 2005 Bezug genommen.

c) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit

verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-

fen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-

zwecken im Strafverfahren verwendet werden.

Der Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen

durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datener-

hebung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und nicht zur "Vorsorge für die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom

27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die

Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermäch-

tigung zur Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung auf-

gestellt hat (BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen

auf die landesgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung -

entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur Unverwertbarkeit der Erkennt-

nisse. Das Bundesverfassungsgericht hat §§ 100 c ff. StPO aF zwar als teil-

weise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber ver-

pflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfassungsgemäßen Rechtszustand

herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der beanstandeten Normen unter

Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270,

273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmaß-

nahmen gegen diese einschränkenden Voraussetzungen verstoßen hätten.

Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-

ordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in

jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl.

BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist

nicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsa-

chen den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in

der Ziel der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck

der Strafverfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt ha-

ben, um so die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozess-

ordnung an die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt.

Soweit die Verteidigung Bedenken gegen den Beschluss des Landge-

richts daraus ableitet, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG

RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden,

dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungs-

beschluss erwirkt worden ist.

d) Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtli-

chen Verfolgung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB ist erteilt worden.

2. Aus den im Haftbefehl vom 24. Januar 2005 genannten Gründen, auf

die Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr

gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie der besondere Haftgrund des § 112

Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger ein-

schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-

blick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-

mittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu-

nigung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konn-

ten erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-

kenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung muss-

ten übersetzt und ausgewertet werden. Diese Umstände haben den Abschluss

der Ermittlungen, der jetzt aber zeitnah zu erwarten ist, noch nicht zugelassen

und rechtfertigen noch die Fortdauer der Untersuchungshaft.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der

Sache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwarten-

den Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Tolksdorf Pfister Hubert