BGH Beschluss vom 08.09.2005 – AK 9/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 57/04 - 8 AK 9/05
BESCHLUSS
vom
8. September 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 8. September
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2005 vorläufig festgenommen
und befindet sich seit dem 24. Januar 2005 aufgrund des Haftbefehls des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (2 BGs 46/2005),
ergänzt durch die Beschlüsse vom 25. Mai 2005 (2 BGs 195/2005 und
197/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in elf Fällen gemeinschaft-
lich mit den Mitbeschuldigten K. und I. A. in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat-
sachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, sowie in weiteren 23 Fällen eine
solche Tat versucht zu haben (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB).
a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht der dringende Ver-
dacht, dass der Beschuldigte in Deutschland spätestens im Sommer 2004 mit
dem Mitbeschuldigten K. übereinkam, durch die Begehung von Betrugstaten
zum Nachteil von Lebensversicherungsgesellschaften hohe Geldsummen da-
durch zu erlangen. Zu diesem Zweck sollte alsbald nach dem Abschluss von
Verträgen ein tödlicher Verkehrsunfall des Beschuldigten in Ägypten vorge-
täuscht werden. Alsdann sollten von den Mitbeschuldigten K. und I.
A. , dem Begünstigten der Verträge, die Versicherungssummen
geltend gemacht werden; von dem Erlös sollte der ausländischen terroristi-
schen Vereinigung Al Qaeda ein Fünftel bis ein Drittel zukommen; in Verfol-
gung dieses Plans gelang den Beschuldigten der Abschluss von elf Lebens-
versicherungsverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von über 1,3
Millionen
Euro. Mit
Eingehung
des
Vertrages
waren
die
Versicherungsgesellschaften geschädigt, weil sie dem Risiko ausgesetzt
waren, innerhalb kurzer Zeit hohe Versicherungsleistungen auszahlen zu
müssen,
ohne
dass
dem
eine
adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. BGH StV 1985, 368). In 23 wei-
teren Fällen stellten die Beschuldigten Anträge auf Lebensversicherungen mit
einer Gesamtversicherungssumme von mehr als 3 Millionen Euro, ohne dass
es zu Vertragsabschlüssen kam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im Übrigen auf
die Gründe des Haftbefehls vom 24. Januar 2005 und der Beschlüsse vom
25. Mai 2005, wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge auf die Zulei-
tungsschrift des Generalbundesanwalts im Haftprüfungsverfahren vom 20. Juli
2005 Bezug genommen.
b) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durch-
geführten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie aus den
Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Ver-
tragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2005 sowie auf die Zu-
leitungsschrift des Generalbundesanwalts
im Haftprüfungsverfahren vom
20. Juli 2005 Bezug genommen. Die Angaben des Beschuldigten vor dem Er-
mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs und gegenüber dem Senat im Haftprü-
fungsverfahren sind nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu beseitigen.
Die Einlassung, der Beschuldigte habe selbst zusammen mit dem Mitbeschul-
digten I. A. den Abschluss von Versicherungsverträgen geplant,
um u. a. Geld für die Operation einer Tante und die Absicherung seiner Familie
für den Fall seines in naher Zukunft erwarteten Todes zu beschaffen, der Mit-
beschuldigte K. habe darüber nie Bescheid gewusst, ist in Ansehung der
Gespräche zwischen den Beschuldigten und der Gesamtzahl erstrebter und
abgeschlossener Versicherungsverträge nicht glaubhaft.
c) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit
verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-
fen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-
zwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufklärung einer
Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO dienen.
Der Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen
durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datener-
hebung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und nicht zur "Vorsorge für die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom
27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die
Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermäch-
tigung zur Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung auf-
gestellt hat (BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen
auf die landesgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung -
nicht zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht
hat §§ 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfas-
sungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung
der beanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Men-
schenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeit-
punkt erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die
hier durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen diese einschränkenden
Voraussetzungen verstoßen hätten.
Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-
ordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in
jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl.
BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist
nicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsa-
chen den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in
der Ziel der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck
der Strafverfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt ha-
ben, um so die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozess-
ordnung an die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt.
Soweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abge-
leitet werden könnten, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2
POG RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten
worden, dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlän-
gerungsbeschluss erwirkt worden ist.
2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat auch für die Taten, für die der Senat
derzeit den dringenden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu
erwarten, die Fluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht
durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden
(§ 116 StPO).
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-
blick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-
mittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu-
nigung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konn-
ten erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-
kenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung muss-
ten übersetzt und ausgewertet werden. Diese Umstände haben den Abschluss
der Ermittlungen, der jetzt aber zeitnah zu erwarten ist, noch nicht zugelassen
und rechtfertigen noch die Fortdauer der Untersuchungshaft.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der
Sache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwarten-
den Strafe noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Beschuldigten bereits
durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs ge-
rechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Beschuldigten auch ein Tatverdacht
auf Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129 b
Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) besteht.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist allerdings davon auszuge-
hen, dass es sich bei Al Qaeda um eine ausländische terroristische Vereini-
gung handelt, die ihr Ziel, im Wege des gewaltsamen Jihad (Heiliger Krieg)
einen islamischen Gottesstaat zu errichten, durch die Begehung von Terrorak-
ten - darunter auch Bombenanschläge - verfolgt, die von Mitgliedern der Al
Qaeda selbst begangen werden, oder deren Täter dabei von diesen Mitglie-
dern unterstützt werden. Es besteht auch ein dringender Verdacht, dass der
Mitbeschuldigte K. ein Mitglied dieser Vereinigung ist, und die Betrugsta-
ten dazu dienten, Geld zu beschaffen, welches zumindest teilweise der Al
Qaeda zufließen sollte.
Gegen Annahme vollendeter Unterstützung auf der Basis der bisherigen
Ermittlungen könnten indes Bedenken bestehen, weil es noch nicht zu einer
Auszahlung von Geld gekommen ist und sich eine unterstützende Tätigkeit des
Beschuldigten für die Vereinigung auf die Zusage beschränkte, von der erwar-
teten Beute einen Teil an die Vereinigung weiterzugeben.
Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHR StGB
§ 129 a Abs. 3 Unterstützen 4) für eine vergleichbare Konstellation die Auffas-
sung vertreten, bereits die Zusage einer Beschaffung von Waffen könne sich
positiv auf das Bestehen und die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen
Vereinigung auswirken und damit zu deren Unterstützung führen, auch wenn
das Vorhaben später fehlgeschlagen ist. Diese Entscheidung könnte indes
nach vorläufiger erneuter Beurteilung der Rechtsfrage - auch mit Blick darauf,
dass der Versuch einer Tat nach § 129 a Abs. 5 StGB nicht strafbar ist - den
Bereich der Vollendung des Delikts zu weit nach vorne verlagert haben (vgl.
Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 17).
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass sich das Handeln des Be-
schuldigten möglicherweise als mitgliedschaftliche Betätigung darstellen könn-
te. Dies setzt - ausgehend von der Aufgabenstellung des Mitbeschuldigten
K. , in Deutschland Mitglieder für Al Qaeda zu werben - eine Neubewertung
des Beweismaterials voraus, die dem Senat im Haftprüfungsverfahren schwer
möglich und im Hinblick darauf, dass die Untersuchungshaft zur Zeit noch
durch den übrigen Tatvorwurf gerechtfertigt ist, auch nicht geboten war.
Tolksdorf Pfister Hubert