BGH Beschluss vom 09.09.2005 – 1 StR 181/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 181/05
BESCHLUSS
vom
9. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2005 be-
schlossen:
Die Gegenvorstellung des Verteidigers Rechtsanwalt R.
wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein im Ausland lebender, ausländischer Zeuge fürchtete, nach seiner
Vernehmung vor der Strafkammer wegen Falschaussage verhaftet zu werden. Er
erklärte, (auch) deshalb sei er nicht bereit, zu einer Vernehmung nach Deutsch-
land zu kommen. Daher ist der Zusammenhang zwischen der Qualität der Aus-
sage und der Möglichkeit einer sofortigen Festnahme offenkundig. Das
nicht näher erläuterte Vorbringen des Verteidigers, er vermöge den entspre-
chenden Hinweis in der Senatsentscheidung vom 31. August 2005 nicht nach-
zuvollziehen, sein Inhalt könne nicht rechtlich bedenkenfrei sein, eröffnet unter
keinem denkbaren Gesichtpunkt die Möglichkeit einer Abänderung der rechts-
kräftigen Senatsentscheidung.
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