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BGH Urteil vom 14.09.2005 – IV ZR 153/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 153/04

BESCHLUSS

vom

14. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. September 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 wird insoweit zu-

gelassen, als die Berufung der Beklagten gegen die Abwei-

sung ihrer Widerklage betreffend die Einräumung von Mitei-

gentum an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie Auskunft

über die Einnahme aus diesem Grundstück seit dem Erbfall

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 zurückgewie-

sen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Streitwert bis zum 14. September 2005:

101.483,47 €

,

für das weitere Verfahren

52.500,00 €.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Auszahlung des

Guthabens eines dem Geschäftsbetrieb des Erblassers, des Vaters der

Parteien, zuzuordnenden Nachlasskontos in Höhe von 12.858,45 € an

den Kläger aufgrund eines Vorausvermächtnisses im Erbvertrag der El-

tern der Parteien zuzustimmen. Soweit die Beklagte die Feststellung ih-

rer Alleinberechtigung an vier weiteren Nachlasskonten, die Übertragung

eines Drittels an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie hinsichtlich

dieses Objekts Auskunft über die seit dem Erbfall gezogenen Einkünfte

begehrt, ist ihre Widerklage vom Landgericht abgewiesen worden. Ihre

Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte möchte mit der Revision, die

vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ihre Schlussanträge

aus zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht sie zwei Zulassungs-

gründe geltend: Zum einen sei ihr Vortrag unter Verletzung u.a. von

§ 296 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu Unrecht zurückgewiesen worden,

der Erblasser habe ihr die Nachlasskonten zu seinen Lebzeiten nicht

- wie die Vorinstanzen angenommen haben - als eine diese Miterben be-

einträchtigende, vom Erbvertrag der Eltern abweichende Schenkung,

sondern als Entgelt dafür übertragen, dass die Beklagte ihren Brüdern

auf Veranlassung des Erblassers Miteigentum an einem der Beklagten

allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe. Zum anderen

wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung der

Vorinstanzen, der Erblasser habe das Grundstück Rheinstraße 120 zu

seinen Lebzeiten den beiden Brüdern der Klägerin übertragen dürfen,

ohne dass dies als beeinträchtigende, dem Erbvertrag widersprechende

Schenkung gewertet werden könne, weil die Verfügung durch ein lebzei-

tiges Eigeninteresse des Erblassers, nämlich einen Ausgleich für Vor-

empfänge der Beklagten zu schaffen, gerechtfertigt sei. Insoweit hält die

Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforder-

lich.

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II. 1. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung im Umfang der Klage-

forderung mit der Revision angreifen möchte, sind die vorgetragenen Zu-

lassungsgründe nicht erheblich. In Betracht kommen insoweit nur die

Rügen der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens zur

Entgeltlichkeit der lebzeitigen Kontenübertragungen als verspätet. Das

Berufungsgericht stützt die Klageforderung indessen auf §§ 2174, 2288

Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser

den erbvertraglich vermachten Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich

weiterübertragen und damit dem Nachlass entzogen hat. Vielmehr ist die

Beklagte als Miterbin unabhängig davon verpflichtet, der Erfüllung des

erbvertraglichen Vermächtnisses zugunsten des Klägers zuzustimmen

(§ 2058 BGB). Darauf weist das Berufungsgericht in seinem Urteil aus-

drücklich hin. Damit setzt sich die Beklagte in der Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht auseinander.

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2. Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie an den

vier weiteren Konten aus dem Nachlass des Vaters der Parteien mit ei-

nem Wert von insgesamt 67.734,41 € aufgrund lebzeit

iger Übertragung

des Erblassers allein berechtigt sei, haben die Vorinstanzen die Wider-

klage abgewiesen, weil die Beklagte, wenn ihr die Konten überhaupt

wirksam übertragen worden seien, deren Gegenwert nach § 2287 Abs. 1

BGB aufgrund des Erbvertrages der Eltern der Parteien zu zwei Dritteln

an ihre Brüder herauszugeben habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des

Erblassers daran, die Konten allein der Beklagten zukommen zu lassen,

sei nicht erkennbar. Den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe ihr

die Konten nicht geschenkt, sondern als Entgelt dafür übertragen, dass

sie auf seine Veranlassung ihren Brüdern Miteigentum an dem der Be-

klagten allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe, haben die

Vorinstanzen als verspätet zurückgewiesen. Die insoweit in der Nichtzu-

lassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet und rechtferti-

gen die Zulassung der Revision auch nicht wegen einer Verletzung von

5

a) Nach Vorliegen der Klageerwiderung sowie der Stellungnahme

des Klägers und des Drittwiderbeklagten zur Widerklage hat das Landge-

richt zur Vorbereitung des Termins zur ersten mündlichen Verhandlung

am 21. August 2002 in einer Verfügung vom 4. Februar 2002 u.a. den

Hinweis gegeben, in Bezug auf die streitige Abtretung der Konten sei zu

klären, ob § 2287 BGB Platz greife; auch insoweit wurde den Parteien

eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Zu Unrecht rügt

die Beschwerde, die Dauer dieser Frist sei unklar. Der vorliegende Fall

unterscheidet sich vielmehr deutlich von demjenigen, der dem von der

Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts NJW

1982, 1453, 1454 zugrunde lag. Die Frist ist auf der Grundlage der (in

der Verfügung nicht ausdrücklich genannten) Vorschrift des § 273 Abs. 2

Nr. 1 ZPO gesetzt worden; einer Belehrung über die Folgen einer Ver-

säumnis bedurfte es daher nicht (anders als nach §§ 276 Abs. 2, 277

Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stel-

lungnahme zwar - dem Stand des Parteivortrags bis zu dieser Aufklä-

rungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert

worden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missver-

ständlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR

1990, 856 unter II 2 a cc). Das Landgericht hat in der Verfügung vom

4. Februar 2002 auf die Darlegungs- und Beweislast zu § 2287 BGB

zwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Das entband die Beklagte jedoch

nicht davon, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu erklären, zumal sie - an-

ders als der Kläger und der Widerbeklagte zu 2), die sich bereits mit

Schriftsatz vom 18. März 2002 zu der streitigen Frage geäußert haben -

an den Vereinbarungen mit dem Erblasser über dessen hier streitige

Konten unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte war daher verpflichtet, zu-

nächst einmal die Umstände darzulegen, die den Erblasser nach ihrer

Meinung bewogen haben konnten, zu ihren Gunsten zu verfügen (vgl.

BGHZ 66, 8, 16 f.; 97, 188, 192 f.).

6

b) Erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist und nachdem das

Landgericht am Schluss seiner zweiten mündlichen Verhandlung am

12. März 2003 weiteren Termin auf den 8. Oktober 2003 bestimmt hatte,

hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2003 erstmals vorgetra-

gen, die Abtretung der Sparkonten sei nicht - wie § 2287 BGB voraus-

setzt - unentgeltlich erfolgt, sondern als Gegenleistung für die Übertra-

gung von zwei Dritteln Miteigentumsanteilen an dem der Beklagten allein

gehörenden Grundstück Talstraße 2 an die Brüder. Daraufhin hat das

Landgericht der Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2003 aufge-

geben, nähere Umstände für die behauptete Vereinbarung vorzutragen

und klarzustellen, ob der von ihr erwähnte, bereits vernommene Zeuge

nunmehr zu deren Beweis benannt werde. Auch wenn das Landgericht in

der Verfügung vom 9. September 2003 nicht auf den Ablauf der bereits

gesetzten Frist hingewiesen hat, konnte die anwaltlich vertretene Beklag-

te angesichts dieser Verfügung nicht davon ausgehen (wie die Be-

schwerde meint), dass die ihr aufgegebene Substantiierung nicht mehr

als verspätet angesehen, sondern in jedem Fall berücksichtigt werde.

Vielmehr war das Landgericht gehalten, auch verspäteten Vortrag nach

Möglichkeit noch zu berücksichtigen, soweit sich eine Verzögerung des

Rechtsstreits durch vorbereitende Maßnahmen vermeiden ließ (vgl.

BGHZ 75, 138, 142 f.).

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c) Der Verfügung vom 9. September 2003 kam die Beklagte inner-

halb der darin gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 15. September 2003

nach. Gleichwohl lud das Landgericht den Zeugen nicht schon bei Ein-

gang dieses Schriftsatzes zu dem bereits anberaumten Verhandlungs-

termin am 8. Oktober 2003, sondern gab zunächst der Gegenseite Gele-

genheit zur Stellungnahme, die auf eine Woche befristet, auf deren An-

trag dann aber um eine weitere Woche verlängert wurde. Die Stellung-

nahme des Klägers und des Widerbeklagte zu 2) ging fristgerecht am

4. Oktober 2003, einem Samstag, beim Landgericht ein. Darin traten sie

dem Vorbringen der Beklagten zur Entgeltlichkeit substantiiert entgegen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Verlängerung der Frist

zur Stellungnahme des Klägers und Widerbeklagten angemessen u.a. im

Hinblick darauf, dass sie an den streitigen Vorgängen anders als die Be-

klagte nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Ladung des von der Beklag-

ten benannten Zeugen zum Verhandlungstermin am Mittwoch, dem

8. Oktober 2003, sei dem Landgericht am Montag, dem 6. Oktober 2003,

als die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) vorlag,

nicht mehr zuzumuten gewesen.

8

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Wie aus § 273 Abs. 3

ZPO zu entnehmen ist, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zu

vorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht

aufgrund des Vortrags der Gegenseite im Prozess feststeht, ob und in

welchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird (BGH, Ur-

teil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW 1987, 499 unter 3). Das

Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine Verzögerung des Verfahrens in-

folge verspäteten Vorbringens durch besondere Eilanordnungen außer-

halb des üblichen Geschäftsgangs auszugleichen (BGH, Urteil vom

13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 3 a bb). Die

Beklagte hätte den Zeugen, auf den es nach der Verfügung des Landge-

richts vom 9. September 2003 ersichtlich ankam, vielmehr von sich aus

zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 stellen können. Eines

besonderen Hinweises darauf, der ohnehin im normalen Geschäftsgang

nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, bedurfte es hier nicht (vgl.

zu einem besonderen Fall BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 10/79 -

NJW 1980, 1848 unter 3).

9

d) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war es grundsätz-

lich zwar Sache der Vertragserben und nicht der Beklagten als der

Empfängerin von Zuwendungen des Erblassers, die Voraussetzungen

der Vorschrift des § 2287 BGB vorzutragen und zu beweisen. Weder aus

der schriftlichen Erklärung des Erblassers über die Abtretung der Konten

vom 19. November 1998, die die Beklagte für echt hält, noch aus der

schriftlichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1998, worin der Erblasser

der Beklagten für die Übertragung von Miteigentum zugunsten der Brü-

der an dem Grundstück Talstraße 2 die Zahlung von 315.000 DM bis zur

Fälligkeit einer entsprechenden, als Festgeld angelegten Summe Ende

Juni 1999 verspricht, noch aus dem notariellen Vertrag über die Einräu-

mung von Miteigentum zugunsten der Brüder vom 23. Dezember 1998

ergibt sich aber ein Hinweis darauf, dass der Erblasser das Entgelt für

die Übertragung des Miteigentums gerade durch Abtretung der hier strei-

tigen Konten aufbringen wollte. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil

aus der die Frage der Gegenleistung des Erblassers regelnden Urkunde

vom 6. Dezember 1998 entnommen, die die Vermutung der Vollständig-

keit und Richtigkeit für sich habe. Die insoweit erhobene Rüge der Be-

klagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon

ausgegangen, dass sich die Vertragserben, auch wenn sie an der Errich-

tung dieser Urkunde persönlich nicht beteiligt waren, dennoch als

Rechtsnachfolger des Erblassers auf deren Vermutungswirkung berufen

können. Mithin war es hier Sache der Beklagten, die von ihr behauptete

Zweckbestimmung der Kontenübertragung zu beweisen.

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3. Im Übrigen beansprucht die Beklagte mit ihrer Widerklage auf-

grund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem

mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück Rheinstraße 120 so-

wie Auskunft über die aus diesem Objekt seit dem Erbfall gezogenen

Einkünfte. Dieses Grundstück war im Erbvertrag der Eltern nach deren

Tod allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-

den. Insoweit handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich selb-

ständigen Teil des gesamten Streitstoffs, der vom rechtlichen Schicksal

der unter II 1 und 2 behandelten anderen Gegenstände dieses Rechts-

streits unabhängig ist (vgl. BGHZ 153, 358, 361 f.). Bezüglich dieses

Teils lässt der Senat die Revision zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -