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BGH Urteil vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 216/05

Urteil

vom

15. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

15. September 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurge-

richt - des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und mit Schwangerschaftsab-

bruch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt

mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Annahme erheblich ver-

minderter Schuldfähigkeit.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den

Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen

Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte

seinen Sohn Ralf W. nach dessen Rückkehr aus dem Ausland im

Jahre 2000 bei der Begleichung seiner Altschulden und beim Aufbau eines ei-

genen Betriebes finanziell unterstützt. Ende 2002/Anfang 2003 wurden die Fir-

men des Angeklagten und seines Sohnes zusammengelegt und das Eigentum

an dem Familienanwesen neu aufgeteilt, so dass sich die zusammengelegten

Firmen im Alleineigentum des Sohnes des Angeklagten befanden. Im Gegen-

zug wurde dem Angeklagten die Geschäftsführung übertragen und ihm ein mo-

natlicher unkündbarer Lohn von 3.000 Euro versprochen. Im März 2003 erteilte

Ralf W. dem Angeklagten Baustellen- und Büroverbot. Im Mai 2003

stellte er die monatlichen Zahlungen von 3.000 Euro an den Angeklagten ein

und kündigte schließlich die Krankenversicherungen seiner Eltern. Der Ange-

klagte reagierte darauf mit beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem

Sohn, dessen Ehefrau Petra, die zur Tatzeit in der 30. Woche schwanger war,

und deren Eltern. Er erstattete mehrfach anonym Strafanzeige gegen seinen

Sohn, unter anderem wegen angeblichen Drogenhandels und Steuerhinterzie-

hung. Der Angeklagte, der annahm, bei den Besuchern seines Sohnes handele

es sich um Mitglieder der „Hells-Angels“ oder der „MC-Outlaws“, beobachtete

und fotografierte regelmäßig – bei Dunkelheit unter Verwendung eines Nacht-

sichtgerätes - die Wohnung seines Sohnes. Anfang Oktober 2003 erklärte der

Angeklagte einem langjährigen Mitarbeiter bei einem Telefongespräch, er wolle

die Firma von seinem Sohn zurück haben und kündigte an, er werde diesen

erschießen. Bevor das Kind der Ehefrau seines Sohnes auf die Welt komme,

"erschieße er sie beide". Etwa sechs Wochen vor der Tat bedrohte der Ange-

klagte auf dem Familienanwesen seinen Sohn mit einem Revolver und forderte

ihn auf, sein Fahrzeug umzuparken. Als Ralf W. dies ignorierte und

entgegnete, der Angeklagte solle doch schießen, drehte dieser seine Waffe um

und bot seinem Sohn an, dieser solle auf ihn schießen.

Am späten Nachmittag des 26. November 2003 stellte der Angeklagte

fest, dass die Nummernschilder von dem Firmenwagen, den er privat nutzte,

abgeschraubt waren. An der Windschutzscheibe des Autos befand sich ein

Zettel mit der Nachricht: "Auto wird abgemeldet. MfS Ralf". In dem Angeklagten

"reifte nun endgültig die Überzeugung seinen Sohn töten zu müssen. Er setzte

sich gegen 18.00 Uhr in seine Küche - von der aus er den Hof überblicken

konnte - und wartete auf die Heimkehr seines Sohnes". Gegen 21.30 Uhr ka-

men Ralf W. und seine Ehefrau Petra durch den hinteren Durchgang

in den Innenhof. Der Angeklagte, der den Lichtkegel des Autos seines Sohnes

gesehen hatte, war zur Hintertür seiner Wohnung hinuntergegangen, hatte die-

se geöffnet und sich, ohne die über der Tür angebrachte Beleuchtung einzu-

schalten, auf die Treppe vor der Tür gestellt. Er wollte seinen Sohn mit seinem

mit fünf Vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen Revolver erschießen, so-

bald dieser den Innenhof betrat. Als er sah, dass seine Schwiegertochter ne-

ben seinem Sohn ging, zögerte er einen Augenblick. Da er befürchtete, sein

Vorhaben könne scheitern und er abermals „versagen“, schoss der Angeklagte

ohne Vorwarnung zweimal auf Ralf und Petra W. , die sich kurz vor der

zu ihrer Wohnung führenden Außentreppe befanden. Dabei konnte er, weil es

im Hofraum dunkel war, lediglich unklare Umrisse zweier Personen erkennen.

"Da sich das Ehepaar in Bewegung befand, dem Angeklagten vor Aufregung die Hände zitterten, er von dem unerwarteten Auftauchen der Petra W. überrascht und es insge- samt relativ dunkel war, konnte er - wie er wusste - keinen gezielten Schuss auf seinen Sohn abgeben. Er konnte die beiden Personen im Moment der Abgabe der beiden Schüsse nicht einmal genau voneinander unterscheiden. Er hatte ge- hofft bei den ersten beiden Schüssen auf die beiden Perso- nen seinen Sohn zu treffen, die Gefahr der Tötung seiner Schwiegertochter war ihm aber bewusst und er nahm sie in Kauf. Nahezu gleichzeitig, allenfalls Bruchteile einer Sekunde vor den beiden Schüssen, wurde dem Ralf W. eine Person in der Haustür seines Vaters gewahr, was ihn veran- lasste sich in diese Richtung zu drehen. Einer der beiden Schüsse durchschlug zunächst den linken Unterarm der Petra W. , streifte anschließend den rechten Unterarm des Ralf W. bevor er schließlich nach Eintreten in ihre linke Brust ihr Herz durchdrang und im Brustkorb stecken blieb. Das zweite Geschoss verfehlte die beiden und bohrte sich in die Wand des Hauses".

Ralf und Petra W. liefen in Richtung der Treppe zu ihrer Woh-

nung. Die tödlich getroffene Petra W. kam auf der Treppe zu Fall und

begann zu schreien. Ralf W. versuchte vergeblich, seine Ehefrau

hochzuziehen und lief dann die Treppe hinauf zu seiner Wohnung. Der Ange-

klagte schoss zwei weitere Male auf Ralf W. , traf diesen jedoch nicht.

Dieser lief in seine Wohnung und kehrte mit einem schnurlosen Telefon in der

Hand vor die Wohnungstür zurück. Er trat mehrmals einige Schritte vor und

gleich wieder zurück und tat dabei so, als ziele er mit dem Telefon in der Hand

auf den Angeklagten. Dieser zielte jeweils erneut auf Ralf W. , schoss

jedoch nicht. Nach einigen Minuten ging der Angeklagte in seine Wohnung,

alarmierte mit den Worten "Ich habe meinen Sohn erschossen" telefonisch die

Polizei und forderte sie kurz danach mit einem weiteren Telefonanruf auf, einen

Notarzt zu verständigen. Das von Petra W. vor ihrem Tode entbundene

Mädchen verstarb zwei Stunden nach seiner Geburt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen. Aus dem Inhalt der

Hauptverhandlung ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der

Angeklagte im Tatzeitpunkt „im Zustand einer affektbedingten Störung seiner

Bewusstseinstätigkeit gehandelt haben könnte.“

II. Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den

Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

a) Der Schuldspruch ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift zutreffend dargelegt hat, auch unter Berücksichtigung der vom Be-

schwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen, rechtlich nicht zu bean-

standen. Dies gilt auch, soweit das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt

des Angeklagten von dem Mordversuch zum Nachteil seines Sohnes verneint,

dies jedoch nicht näher begründet hat. Dass „der Tötungsversuch des Ange-

klagten spätestens dann fehlgeschlagen war“, als sich sein Sohn in seine

Wohnung hatte flüchten können, liegt hier nahe. Denn ein Fehlschlag, der

nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56;

35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den

bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeit-

liche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369;

BGH NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu

dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369).

Selbst wenn der Angeklagte, was nach den Feststellungen fern liegt, nach Ab-

gabe des vierten Schusses davon ausgegangen sein sollte, dass er die Tat

ohne zeitliche Zäsur noch hätte vollenden können, fehlt es jedenfalls an der

gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. Hat

sich aus der Sicht des Täters durch nicht vorhergesehene Umstände das für

ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht und sieht er

deshalb von der weiteren Tatausführung ab (BGH NStZ 1993, 76, 77 und 279

jew. m. w. Nachw.), ist der Rücktritt nicht freiwillig. So liegt es hier.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als es seinem Sohn ge-

lang, in seine Wohnung zu flüchten, nur noch einen Schuss zu Verfügung. Er

wusste, dass sein Sohn eine Schusswaffe besaß. Bei dieser Sachlage war eine

weitere Ausführung der Tat aus der Sicht des Angeklagten mit einem erhebli-

chen Risiko verbunden. Nach den vorangegangenen Fehlschüssen konnte der

Angeklagte wegen der Entfernung und der Lichtverhältnisse nicht sicher sein,

seinen Sohn zu treffen, als dieser jeweils kurz aus seiner Wohnung kam und

seinerseits ein Zielen vortäuschte. Eine Möglichkeit, ohne Eigengefährdung

zunächst die Distanz zu verringern, um mit der letzten Patrone sicher treffen zu

können, bestand nicht. Dass der Angeklagte nicht wegen des nunmehr (ver-

meintlich) erhöhten Risikos, sondern aus anderen Gründen von der Abgabe

eines weiteren Schusses absah, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick auf seine Angaben nach seiner Fest-

nahme, so fern, dass es hierzu keiner näheren Darlegung bedurfte.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet auch die

Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe nicht „nur“ seine an seiner

Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen, sondern darüber hinaus

tateinheitlich einen versuchten Mord begangen und dazu das Leben eines

– zunächst ungeborenen – Kindes vernichtet, keinen rechtlichen Bedenken.

Die strafschärfende Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des

§ 218 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des

§ 46 Abs. 3 StGB. Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Hand-

lung ist jedenfalls dann ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der in-

soweit bestimmenden Norm nachteiliger zu bewerten, wenn das tateinheitlich

verwirklichte Delikt – wie hier - selbständiges Unrecht verkörpert (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).

Auch hat das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht

„nur“ seine „an seiner Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen“,

nach dem Gesamtzusammenhang nicht das Fehlen eines Strafmilderungs-

grundes straferschwerend berücksichtigt, sondern den Umstand, dass der An-

geklagte, um seinen an der Situation schuldigen Sohn wie geplant erschießen

zu können, die Tötung eines weiteren – unbeteiligten - Menschen in Kauf

nahm. Das ist hier ein tauglicher Strafzumessungsgrund (vgl. BGHSt 34 345,

350 ff.).

III. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Die Annahme einer affektbedingten erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, „ausgehend von den ausführlichen

und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen“

könne es „im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass er

sich zur Tatzeit in einem die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden

Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat und er deshalb

bei Begehung der Tat nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.“

Zu den Ausführungen des Sachverständigen teilt das Urteil mit, dass sich für

diesen im Rahmen der Exploration die Schwierigkeit ergeben hat, „dass sich

wegen der Verteidigungsstrategie aus der Einlassung des Angeklagten und

den ihn vermeintlich schützenden Bekundungen seiner Tochter und seiner E-

hefrau kein umfassendes psychopathologisches Bild ergeben hat.“ Dies lässt

besorgen, dass das Landgericht, was rechtlich bedenklich ist (vgl. BGH NStZ

2005, 149), bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich auf Gesichtspunk-

te abgestellt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abstrakt

für

oder gegen einen Affekt sprechen können. Den Urteilsausführungen lässt sich

nicht entnehmen, ob sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung mit

dem für ihn neuen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ausei-

nandergesetzt und zu den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen

konkret auf den Angeklagten bezogene Ausführungen gemacht hat. Hierzu hät-

te sich das Urteil aber insbesondere deshalb verhalten müssen, weil das Land-

gericht – insoweit zutreffend (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234) - nicht von dem

klassischen Fall eines schuldrelevanten Affekts, sondern von einer affektbe-

dingten Bewusstseinsstörung infolge „einer irrealen Fokussierung und Fixie-

rung“ des Angeklagten auf seinen Sohn ausgegangen ist (zur Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit bei einer Ausweitung einer „überwertigen Idee“ vgl.

BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25).

Das Landgericht hat sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass

der Angeklagte nach den Feststellungen am Tattage, nachdem er sich ent-

schlossen hatte, seinen Sohn zu erschießen, etwa dreieinhalb Stunden auf

dessen Rückkehr gewartet hat. Auch dies kann aber ebenso wie die vorange-

gangene Tatplanung und die zielgerichtete Vorgehensweise bei der Tatausfüh-

rung ein deutliches Anzeichen dafür sein, dass er nicht infolge einer Bewusst-

seinstörung gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234 m. w. N.). Gegen eine

tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen kann ferner ein rationales und

umsichtiges Verhalten nach der Tat (vgl. BGH NStZ 1990, 231), insbesondere

dann, wenn - wie hier - Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwe-

re seelische Erschütterung des Täters fehlen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 7).

Das Landgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, dass

der Angeklagte, der nach Beendigung der Tat in seine Wohnung gegangen

war, dort nicht nur zwei Telefongespräche mit der Polizei führte, sondern auch

die Hülsen der verschossenen Munition aus seinem Revolver entfernte, und er

sich dann bis zum Eintreffen der Polizei hinter einem Wohnmobil versteckte,

weil er fürchtete, sein Sohn werde seine Pistole holen, um ihn zu erschießen.

b) Die Urteilsausführungen lassen zudem besorgen, dass das Landge-

richt den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auffassung

vorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB "erheb-

lich" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage

des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH

NStZ 2005, 149, 150). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchti-

gung im Sinne des § 21 StGB fließen normative Gesichtspunkte ein. Entschei-

dend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Die-

se sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st.

Rspr., vgl. BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten

also besonders hoch (BGH NStZ 2005, 149, 150).

2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Die danach notwendige erneute Prüfung lässt den Schuldspruch un-

berührt. Es fehlt an jeglichem Anhalt, der Angeklagte könne zur Tatzeit im Sin-

ne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein.

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible