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BGH Urteil vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 216/05
Urteil
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
15. September 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurge-
richt - des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und mit Schwangerschaftsab-
bruch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt
mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Annahme erheblich ver-
minderter Schuldfähigkeit.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den
Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen
Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte
seinen Sohn Ralf W. nach dessen Rückkehr aus dem Ausland im
Jahre 2000 bei der Begleichung seiner Altschulden und beim Aufbau eines ei-
genen Betriebes finanziell unterstützt. Ende 2002/Anfang 2003 wurden die Fir-
men des Angeklagten und seines Sohnes zusammengelegt und das Eigentum
an dem Familienanwesen neu aufgeteilt, so dass sich die zusammengelegten
Firmen im Alleineigentum des Sohnes des Angeklagten befanden. Im Gegen-
zug wurde dem Angeklagten die Geschäftsführung übertragen und ihm ein mo-
natlicher unkündbarer Lohn von 3.000 Euro versprochen. Im März 2003 erteilte
Ralf W. dem Angeklagten Baustellen- und Büroverbot. Im Mai 2003
stellte er die monatlichen Zahlungen von 3.000 Euro an den Angeklagten ein
und kündigte schließlich die Krankenversicherungen seiner Eltern. Der Ange-
klagte reagierte darauf mit beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem
Sohn, dessen Ehefrau Petra, die zur Tatzeit in der 30. Woche schwanger war,
und deren Eltern. Er erstattete mehrfach anonym Strafanzeige gegen seinen
Sohn, unter anderem wegen angeblichen Drogenhandels und Steuerhinterzie-
hung. Der Angeklagte, der annahm, bei den Besuchern seines Sohnes handele
es sich um Mitglieder der „Hells-Angels“ oder der „MC-Outlaws“, beobachtete
und fotografierte regelmäßig – bei Dunkelheit unter Verwendung eines Nacht-
sichtgerätes - die Wohnung seines Sohnes. Anfang Oktober 2003 erklärte der
Angeklagte einem langjährigen Mitarbeiter bei einem Telefongespräch, er wolle
die Firma von seinem Sohn zurück haben und kündigte an, er werde diesen
erschießen. Bevor das Kind der Ehefrau seines Sohnes auf die Welt komme,
"erschieße er sie beide". Etwa sechs Wochen vor der Tat bedrohte der Ange-
klagte auf dem Familienanwesen seinen Sohn mit einem Revolver und forderte
ihn auf, sein Fahrzeug umzuparken. Als Ralf W. dies ignorierte und
entgegnete, der Angeklagte solle doch schießen, drehte dieser seine Waffe um
und bot seinem Sohn an, dieser solle auf ihn schießen.
Am späten Nachmittag des 26. November 2003 stellte der Angeklagte
fest, dass die Nummernschilder von dem Firmenwagen, den er privat nutzte,
abgeschraubt waren. An der Windschutzscheibe des Autos befand sich ein
Zettel mit der Nachricht: "Auto wird abgemeldet. MfS Ralf". In dem Angeklagten
"reifte nun endgültig die Überzeugung seinen Sohn töten zu müssen. Er setzte
sich gegen 18.00 Uhr in seine Küche - von der aus er den Hof überblicken
konnte - und wartete auf die Heimkehr seines Sohnes". Gegen 21.30 Uhr ka-
men Ralf W. und seine Ehefrau Petra durch den hinteren Durchgang
in den Innenhof. Der Angeklagte, der den Lichtkegel des Autos seines Sohnes
gesehen hatte, war zur Hintertür seiner Wohnung hinuntergegangen, hatte die-
se geöffnet und sich, ohne die über der Tür angebrachte Beleuchtung einzu-
schalten, auf die Treppe vor der Tür gestellt. Er wollte seinen Sohn mit seinem
mit fünf Vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen Revolver erschießen, so-
bald dieser den Innenhof betrat. Als er sah, dass seine Schwiegertochter ne-
ben seinem Sohn ging, zögerte er einen Augenblick. Da er befürchtete, sein
Vorhaben könne scheitern und er abermals „versagen“, schoss der Angeklagte
ohne Vorwarnung zweimal auf Ralf und Petra W. , die sich kurz vor der
zu ihrer Wohnung führenden Außentreppe befanden. Dabei konnte er, weil es
im Hofraum dunkel war, lediglich unklare Umrisse zweier Personen erkennen.
"Da sich das Ehepaar in Bewegung befand, dem Angeklagten vor Aufregung die Hände zitterten, er von dem unerwarteten Auftauchen der Petra W. überrascht und es insge- samt relativ dunkel war, konnte er - wie er wusste - keinen gezielten Schuss auf seinen Sohn abgeben. Er konnte die beiden Personen im Moment der Abgabe der beiden Schüsse nicht einmal genau voneinander unterscheiden. Er hatte ge- hofft bei den ersten beiden Schüssen auf die beiden Perso- nen seinen Sohn zu treffen, die Gefahr der Tötung seiner Schwiegertochter war ihm aber bewusst und er nahm sie in Kauf. Nahezu gleichzeitig, allenfalls Bruchteile einer Sekunde vor den beiden Schüssen, wurde dem Ralf W. eine Person in der Haustür seines Vaters gewahr, was ihn veran- lasste sich in diese Richtung zu drehen. Einer der beiden Schüsse durchschlug zunächst den linken Unterarm der Petra W. , streifte anschließend den rechten Unterarm des Ralf W. bevor er schließlich nach Eintreten in ihre linke Brust ihr Herz durchdrang und im Brustkorb stecken blieb. Das zweite Geschoss verfehlte die beiden und bohrte sich in die Wand des Hauses".
Ralf und Petra W. liefen in Richtung der Treppe zu ihrer Woh-
nung. Die tödlich getroffene Petra W. kam auf der Treppe zu Fall und
begann zu schreien. Ralf W. versuchte vergeblich, seine Ehefrau
hochzuziehen und lief dann die Treppe hinauf zu seiner Wohnung. Der Ange-
klagte schoss zwei weitere Male auf Ralf W. , traf diesen jedoch nicht.
Dieser lief in seine Wohnung und kehrte mit einem schnurlosen Telefon in der
Hand vor die Wohnungstür zurück. Er trat mehrmals einige Schritte vor und
gleich wieder zurück und tat dabei so, als ziele er mit dem Telefon in der Hand
auf den Angeklagten. Dieser zielte jeweils erneut auf Ralf W. , schoss
jedoch nicht. Nach einigen Minuten ging der Angeklagte in seine Wohnung,
alarmierte mit den Worten "Ich habe meinen Sohn erschossen" telefonisch die
Polizei und forderte sie kurz danach mit einem weiteren Telefonanruf auf, einen
Notarzt zu verständigen. Das von Petra W. vor ihrem Tode entbundene
Mädchen verstarb zwei Stunden nach seiner Geburt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen. Aus dem Inhalt der
Hauptverhandlung ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der
Angeklagte im Tatzeitpunkt „im Zustand einer affektbedingten Störung seiner
Bewusstseinstätigkeit gehandelt haben könnte.“
II. Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den
Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
a) Der Schuldspruch ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift zutreffend dargelegt hat, auch unter Berücksichtigung der vom Be-
schwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen, rechtlich nicht zu bean-
standen. Dies gilt auch, soweit das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt
des Angeklagten von dem Mordversuch zum Nachteil seines Sohnes verneint,
dies jedoch nicht näher begründet hat. Dass „der Tötungsversuch des Ange-
klagten spätestens dann fehlgeschlagen war“, als sich sein Sohn in seine
Wohnung hatte flüchten können, liegt hier nahe. Denn ein Fehlschlag, der
nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56;
35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den
bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeit-
liche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369;
BGH NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu
dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369).
Selbst wenn der Angeklagte, was nach den Feststellungen fern liegt, nach Ab-
gabe des vierten Schusses davon ausgegangen sein sollte, dass er die Tat
ohne zeitliche Zäsur noch hätte vollenden können, fehlt es jedenfalls an der
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. Hat
sich aus der Sicht des Täters durch nicht vorhergesehene Umstände das für
ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht und sieht er
deshalb von der weiteren Tatausführung ab (BGH NStZ 1993, 76, 77 und 279
jew. m. w. Nachw.), ist der Rücktritt nicht freiwillig. So liegt es hier.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als es seinem Sohn ge-
lang, in seine Wohnung zu flüchten, nur noch einen Schuss zu Verfügung. Er
wusste, dass sein Sohn eine Schusswaffe besaß. Bei dieser Sachlage war eine
weitere Ausführung der Tat aus der Sicht des Angeklagten mit einem erhebli-
chen Risiko verbunden. Nach den vorangegangenen Fehlschüssen konnte der
Angeklagte wegen der Entfernung und der Lichtverhältnisse nicht sicher sein,
seinen Sohn zu treffen, als dieser jeweils kurz aus seiner Wohnung kam und
seinerseits ein Zielen vortäuschte. Eine Möglichkeit, ohne Eigengefährdung
zunächst die Distanz zu verringern, um mit der letzten Patrone sicher treffen zu
können, bestand nicht. Dass der Angeklagte nicht wegen des nunmehr (ver-
meintlich) erhöhten Risikos, sondern aus anderen Gründen von der Abgabe
eines weiteren Schusses absah, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick auf seine Angaben nach seiner Fest-
nahme, so fern, dass es hierzu keiner näheren Darlegung bedurfte.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet auch die
Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe nicht „nur“ seine an seiner
Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen, sondern darüber hinaus
tateinheitlich einen versuchten Mord begangen und dazu das Leben eines
– zunächst ungeborenen – Kindes vernichtet, keinen rechtlichen Bedenken.
Die strafschärfende Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des
§ 218 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des
§ 46 Abs. 3 StGB. Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Hand-
lung ist jedenfalls dann ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der in-
soweit bestimmenden Norm nachteiliger zu bewerten, wenn das tateinheitlich
verwirklichte Delikt – wie hier - selbständiges Unrecht verkörpert (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
Auch hat das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht
„nur“ seine „an seiner Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen“,
nach dem Gesamtzusammenhang nicht das Fehlen eines Strafmilderungs-
grundes straferschwerend berücksichtigt, sondern den Umstand, dass der An-
geklagte, um seinen an der Situation schuldigen Sohn wie geplant erschießen
zu können, die Tötung eines weiteren – unbeteiligten - Menschen in Kauf
nahm. Das ist hier ein tauglicher Strafzumessungsgrund (vgl. BGHSt 34 345,
350 ff.).
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Annahme einer affektbedingten erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, „ausgehend von den ausführlichen
und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen“
könne es „im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass er
sich zur Tatzeit in einem die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden
Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat und er deshalb
bei Begehung der Tat nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.“
Zu den Ausführungen des Sachverständigen teilt das Urteil mit, dass sich für
diesen im Rahmen der Exploration die Schwierigkeit ergeben hat, „dass sich
wegen der Verteidigungsstrategie aus der Einlassung des Angeklagten und
den ihn vermeintlich schützenden Bekundungen seiner Tochter und seiner E-
hefrau kein umfassendes psychopathologisches Bild ergeben hat.“ Dies lässt
besorgen, dass das Landgericht, was rechtlich bedenklich ist (vgl. BGH NStZ
2005, 149), bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich auf Gesichtspunk-
te abgestellt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abstrakt
für
oder gegen einen Affekt sprechen können. Den Urteilsausführungen lässt sich
nicht entnehmen, ob sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung mit
dem für ihn neuen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ausei-
nandergesetzt und zu den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen
konkret auf den Angeklagten bezogene Ausführungen gemacht hat. Hierzu hät-
te sich das Urteil aber insbesondere deshalb verhalten müssen, weil das Land-
gericht – insoweit zutreffend (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234) - nicht von dem
klassischen Fall eines schuldrelevanten Affekts, sondern von einer affektbe-
dingten Bewusstseinsstörung infolge „einer irrealen Fokussierung und Fixie-
rung“ des Angeklagten auf seinen Sohn ausgegangen ist (zur Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit bei einer Ausweitung einer „überwertigen Idee“ vgl.
BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25).
Das Landgericht hat sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass
der Angeklagte nach den Feststellungen am Tattage, nachdem er sich ent-
schlossen hatte, seinen Sohn zu erschießen, etwa dreieinhalb Stunden auf
dessen Rückkehr gewartet hat. Auch dies kann aber ebenso wie die vorange-
gangene Tatplanung und die zielgerichtete Vorgehensweise bei der Tatausfüh-
rung ein deutliches Anzeichen dafür sein, dass er nicht infolge einer Bewusst-
seinstörung gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234 m. w. N.). Gegen eine
tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen kann ferner ein rationales und
umsichtiges Verhalten nach der Tat (vgl. BGH NStZ 1990, 231), insbesondere
dann, wenn - wie hier - Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwe-
re seelische Erschütterung des Täters fehlen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 7).
Das Landgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, dass
der Angeklagte, der nach Beendigung der Tat in seine Wohnung gegangen
war, dort nicht nur zwei Telefongespräche mit der Polizei führte, sondern auch
die Hülsen der verschossenen Munition aus seinem Revolver entfernte, und er
sich dann bis zum Eintreffen der Polizei hinter einem Wohnmobil versteckte,
weil er fürchtete, sein Sohn werde seine Pistole holen, um ihn zu erschießen.
b) Die Urteilsausführungen lassen zudem besorgen, dass das Landge-
richt den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auffassung
vorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB "erheb-
lich" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage
des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH
NStZ 2005, 149, 150). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchti-
gung im Sinne des § 21 StGB fließen normative Gesichtspunkte ein. Entschei-
dend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Die-
se sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st.
Rspr., vgl. BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten
also besonders hoch (BGH NStZ 2005, 149, 150).
2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Die danach notwendige erneute Prüfung lässt den Schuldspruch un-
berührt. Es fehlt an jeglichem Anhalt, der Angeklagte könne zur Tatzeit im Sin-
ne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible