Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 216/05

BESCHLUSS

vom

15. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 be-

schlossen:

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegen-

über dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des An-

geklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der

notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO

48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible