BGH Beschluss vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 216/05
BESCHLUSS
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 be-
schlossen:
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe
Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegen-
über dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des An-
geklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der
notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO
48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible