Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04

V. Zivilsenat

Berichtigter Leitzsatz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die

üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen,

wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Tele-

kommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Ver-

hältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlau-

ben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund

AG Dortmund