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BGH Beschluss vom 19.09.2005 – IX ZA 12/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 12/04 IX ZA 6/05

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 19. September 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss

vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger hat gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnen-

den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2004 eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO,

hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Die Gehörsrüge ist unstatthaft, weil sie

sich gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung richtet

(§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I

S. 3220).

2. Die Gegenvorstellung ist zulässig, gibt jedoch zu einer Änderung des

Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 keinen Anlass.

a) Nach Ansicht des Klägers hat der Senat "weder erfasst noch gewür-

digt", dass das Berufungsgericht seinen - des Klägers - Anspruch auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und willkürlich entschieden habe;

damit sei ihm selbst ein Gehörsverstoß vorzuwerfen. Dies trifft nicht zu.

aa) Der Kläger macht geltend, bei rechtlich zutreffender Würdigung der

von ihm "vorgetragenen, belegten und unter Beweis gestellten Sachverhalte"

hätte der Senat zu der Auffassung gelangen müssen, dass im vorliegenden

Fall

(1) die Nutzungsberechtigten beim Rechtserwerb bestimmter Grundstü-

cke unredlich (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) gewesen seien, was das Be-

rufungsgericht wegen unrichtiger Verteilung der Beweislast verkannt

habe,

(2) jedenfalls eine Teilrestitution durchzuführen gewesen sei,

(3) der Wert anderer Grundstücke, die nicht in die Unredlichkeitsbe-

trachtung hätten einbezogen werden müssen, vom Berufungsgericht

unzutreffend ermittelt worden sei,

(4) der Zeitpunkt, wann der Kläger bei ordnungsgemäßer Behandlung

seines Restitutionsantrages über die Grundstücke hätte verfügen

können, unrichtig festgestellt worden sei,

(5) Schadensersatz auch wegen der von dem Vater des Klägers ge-

zeichneten Reichsanleihen verlangt werden könne,

(6) die Ansprüche des Klägers auch nicht teilweise verjährt seien.

In jeglicher Hinsicht ist ein Gehörsverstoß - oder ein anderer Zulas-

sungsgrund - nicht zu erkennen. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom

14. Juli 2005 ausgeführt, geht die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraus-

setzungen eines redlichen Erwerbs nur dann zu Lasten des Erwerbers, wenn

überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen

(BVerwG ZIP 1995, 2016, 2018; VIZ 1998, 458, 459; Holst/Liedtke in Fie-

berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zum Vermögensge-

setz EL 12 § 4 Rn. 170; Kimme/Berndt, Offene Vermögensfragen 22. Lfg. 11/03

§ 4 VermG Rn. 339). Solche hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich

nicht zu beanstandender, jedenfalls keinen Zulassungsgrund zu erkennen ge-

bender Weise verneint. Soweit es objektive Abweichungen von den seinerzeit

geltenden Vorschriften festgestellt hat ("nur in wenigen Punkten"), ist es zu

dem Ergebnis gekommen, dass es an der subjektiven Vorwerfbarkeit fehle.

Dies ist als tatrichterliche Würdigung hinzunehmen. Die Beweisanträge des

Klägers, aus den "Gauck-Akten" der Betroffenen sei zu entnehmen, dass es

sich um ehemalige "Staatsträger" der DDR gehandelt habe, waren wegen Un-

tauglichkeit des Beweismittels unzulässig (vgl. § 21 StUG). Eine Teilrestitution

war nicht deshalb gerechtfertigt, weil einige Parzellen

im Sinne der

DDR-Eigenheimverordnung "Übergröße" gehabt haben. Die Redlichkeit ist

nicht teilbar. Auch die Wertermittlung der anderen Grundstücke und die Fest-

stellung des fiktiven Restitutionszeitpunkts sind revisionsrechtlich nicht zu rü-

gen, jedenfalls nicht willkürlich und bieten auch sonst keinen Anlass für rechts-

grundsätzliche Erörterungen. Die Reichsanleihen hat das Berufungsgericht

nicht übergangen (vgl. S. 27 ff des Grund- und Teilurteils). Ein Zulassungs-

grund ist insofern nicht ersichtlich. Für die Frage der Verjährung gilt dies ent-

sprechend.

bb) Weiter macht der Kläger geltend,

(1) ihm sei anlässlich der Entpflichtung des Rechtsanwalts M.

(Beschluss vom 18. Mai 2000) das rechtliche Gehör ausdrücklich

verweigert worden,

(2) zu der Verweisung der Widerklage der Rechtsanwälte K. und

R. in die erste Instanz (Beschluss vom 26. Februar 2003) habe

er kein rechtliches Gehör gehabt,

(3) ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu dem Schriftsatz der

Gegenseite vom 9. Juni 2004 Stellung zu nehmen und

(4) durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-

lung, die auf Grund seiner Schriftsätze vom 17. und 28. Februar

2005 geboten gewesen sei, sei sein Recht auf rechtliches Gehör

verletzt worden.

Diese Vorwürfe sind durchweg unbegründet. Wie der Kläger selbst vor-

trägt, hat er sich zum Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts M. unter

dem 5., 6. und 12. April sowie dem 11. Mai 2000 geäußert. Damit hatte er

rechtliches Gehör. Die Verweisung einer Widerklage in die erste Instanz hat für

die Frage, ob gegen die Berufungsurteile - die sich somit über die Widerklage

nicht verhalten - eine Revision zuzulassen ist, keine Bedeutung. Der Schrift-

satz vom 9. Juni 2004 ist, wie sich der gerichtlichen Abverfügung entnehmen

lässt, am 11. Juni 2004 den Parteivertretern zur Kenntnis gegeben worden. Der

Kläger hätte deshalb noch vor der Verkündung des Grund- und Teilurteils am

30. Juni 2004 darauf eingehen können. Das Berufungsgericht hat auf S. 15 ff

seines Schlussurteils ausführlich begründet, weshalb das Vorbringen des Klä-

gers in den Schriftsätzen vom 17. und 28. Februar 2005 keinen Anlass biete,

die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Hierauf wird Bezug genommen.

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, zu Beginn des Termins vom

9. Februar 2005 habe das Gericht "den Parteien völlig überraschend eine

6-seitige komplizierte Ausarbeitung" überreicht und sie aufgefordert, dazu in-

nerhalb 30 Minuten Stellung zu nehmen, insbesondere den Kläger zu einer

"Antragsänderung genötigt", kann darin keine Überrumpelung, kein Verstoß

gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und kein Verstoß gegen das

Recht auf rechtliches Gehör gesehen werden. Die "6-seitige Ausarbeitung" ent-

hält im wesentlichen - außer der Wiedergabe der von dem Kläger zuletzt ge-

stellten Anträge und daran anknüpfender Überlegungen zum Streitwert - ledig-

lich den Hinweis, dass bei einer fiktiven Betrachtung nicht davon ausgegangen

werden könne, über die Entschädigung für die Flurstücke 237/1 und 237/2 in

D. sowie 505/107 in T. wäre bereits entschieden worden. Zu die-

sem schon seit längerem zwischen den Parteien diskutierten Thema konnte

sofort Stellung genommen werden und der - anwaltlich vertretene - Kläger hat

dies auch getan, ohne Schriftsatznachlass zu beantragen.

cc) Ferner habe der Senat - so der Kläger - nicht gewürdigt, dass das

Berufungsgericht bestimmte, angeblich nicht von den Prozessbevollmächtigten

des Klägers verfasste Schriftsätze unberücksichtigt gelassen habe.

Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen auf S. 3 des angegriffenen

Beschlusses befasst. Im Übrigen hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts

schon während des Berufungsverfahrens dienstlich erklärt, man habe alle

Schriftsätze - auch diejenigen, von denen der Kläger das Gegenteil vermutet -

zur Kenntnis genommen.

dd) Gehörsverstöße beanstandet der Kläger auch insofern, als der Se-

nat

(1) die Besetzungsrüge des Klägers vom 1. März 2000,

(2) seine Streitwertbeschwerde,

(3) sein Vorbringen zur "Verwechslung der vorschusspflichtigen Partei"

in einem Beweisbeschluss,

(4) die unterbliebene Zurückweisung unzulässiger Streitverkündungen

durch das Berufungsgericht und

(5) das Begehren auf Zuerkennung der gesamten Kosten des Privatgut-

achters L.

nicht beachtet habe.

Sämtliche Beanstandungen sind unbegründet. Die Besetzungsrüge be-

zog sich auf einen Termin vom 26. August 1999. Die mündlichen Verhandlun-

gen, auf Grund derer die beiden Berufungsurteile ergangen sind, fanden je-

doch am 12. Mai 2004 und 9. Februar 2005 statt. Damals war die Besetzung

anders. Die Streitwertbeschwerde und der Beschluss des Berufungsgerichts

vom 9. März 2005, mit dem es abgelehnt worden ist, von dem Kläger selbst

ausgesprochene Streitverkündungen zurückzuweisen, haben für die Frage der

Zulassung der Revision gegen die beiden Urteile keine Bedeutung. Die angeb-

liche Verwechslung der vorschusspflichtigen Partei ist für den Ausgang des

Verfahrens unerheblich, weil der Beweis erhoben worden ist. Das erweiterte

Klagebegehren ist unbeachtlich, weil selbst eine bloße Klageerweiterung in der

Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist.

b) Weiter macht der Kläger geltend, der Senat habe verkannt, dass es

sich um "den größten privaten Anwaltsregress der Nachkriegszeit" handele,

weshalb die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.

Der Senat geht sehr wohl davon aus, dass die Sache für den Kläger

große - möglicherweise sogar existentielle - Bedeutung hat. Diese beschränkt

sich jedoch auf den Einzelfall. Eine Ausstrahlung auf andere Fälle ist nicht er-

kennbar. Woraus der Kläger herleitet, sein Fall sei als der größte private An-

waltsregress der Nachkriegszeit anzusehen, ist nicht nachvollziehbar.

c) Der Senat habe außer acht gelassen, dass die Revision auch zur Kor-

rektur von nur im Einzelfall fehlerhaften Entscheidungen zuzulassen sei. Diese

Ansicht ist mit Wortlaut und Sinn des § 543 ZPO nicht zu vereinbaren.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Vill