BGH Beschluss vom 19.09.2005 – IX ZA 12/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 12/04 IX ZA 6/05
BESCHLUSS
vom
19. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 19. September 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss
vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Kläger hat gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnen-
den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2004 eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO,
hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Die Gehörsrüge ist unstatthaft, weil sie
sich gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung richtet
(§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I
S. 3220).
2. Die Gegenvorstellung ist zulässig, gibt jedoch zu einer Änderung des
Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2005 keinen Anlass.
a) Nach Ansicht des Klägers hat der Senat "weder erfasst noch gewür-
digt", dass das Berufungsgericht seinen - des Klägers - Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und willkürlich entschieden habe;
damit sei ihm selbst ein Gehörsverstoß vorzuwerfen. Dies trifft nicht zu.
aa) Der Kläger macht geltend, bei rechtlich zutreffender Würdigung der
von ihm "vorgetragenen, belegten und unter Beweis gestellten Sachverhalte"
hätte der Senat zu der Auffassung gelangen müssen, dass im vorliegenden
Fall
(1) die Nutzungsberechtigten beim Rechtserwerb bestimmter Grundstü-
cke unredlich (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) gewesen seien, was das Be-
rufungsgericht wegen unrichtiger Verteilung der Beweislast verkannt
habe,
(2) jedenfalls eine Teilrestitution durchzuführen gewesen sei,
(3) der Wert anderer Grundstücke, die nicht in die Unredlichkeitsbe-
trachtung hätten einbezogen werden müssen, vom Berufungsgericht
unzutreffend ermittelt worden sei,
(4) der Zeitpunkt, wann der Kläger bei ordnungsgemäßer Behandlung
seines Restitutionsantrages über die Grundstücke hätte verfügen
können, unrichtig festgestellt worden sei,
(5) Schadensersatz auch wegen der von dem Vater des Klägers ge-
zeichneten Reichsanleihen verlangt werden könne,
(6) die Ansprüche des Klägers auch nicht teilweise verjährt seien.
In jeglicher Hinsicht ist ein Gehörsverstoß - oder ein anderer Zulas-
sungsgrund - nicht zu erkennen. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom
14. Juli 2005 ausgeführt, geht die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraus-
setzungen eines redlichen Erwerbs nur dann zu Lasten des Erwerbers, wenn
überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen
(BVerwG ZIP 1995, 2016, 2018; VIZ 1998, 458, 459; Holst/Liedtke in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zum Vermögensge-
setz EL 12 § 4 Rn. 170; Kimme/Berndt, Offene Vermögensfragen 22. Lfg. 11/03
§ 4 VermG Rn. 339). Solche hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender, jedenfalls keinen Zulassungsgrund zu erkennen ge-
bender Weise verneint. Soweit es objektive Abweichungen von den seinerzeit
geltenden Vorschriften festgestellt hat ("nur in wenigen Punkten"), ist es zu
dem Ergebnis gekommen, dass es an der subjektiven Vorwerfbarkeit fehle.
Dies ist als tatrichterliche Würdigung hinzunehmen. Die Beweisanträge des
Klägers, aus den "Gauck-Akten" der Betroffenen sei zu entnehmen, dass es
sich um ehemalige "Staatsträger" der DDR gehandelt habe, waren wegen Un-
tauglichkeit des Beweismittels unzulässig (vgl. § 21 StUG). Eine Teilrestitution
war nicht deshalb gerechtfertigt, weil einige Parzellen
im Sinne der
DDR-Eigenheimverordnung "Übergröße" gehabt haben. Die Redlichkeit ist
nicht teilbar. Auch die Wertermittlung der anderen Grundstücke und die Fest-
stellung des fiktiven Restitutionszeitpunkts sind revisionsrechtlich nicht zu rü-
gen, jedenfalls nicht willkürlich und bieten auch sonst keinen Anlass für rechts-
grundsätzliche Erörterungen. Die Reichsanleihen hat das Berufungsgericht
nicht übergangen (vgl. S. 27 ff des Grund- und Teilurteils). Ein Zulassungs-
grund ist insofern nicht ersichtlich. Für die Frage der Verjährung gilt dies ent-
sprechend.
bb) Weiter macht der Kläger geltend,
(1) ihm sei anlässlich der Entpflichtung des Rechtsanwalts M.
(Beschluss vom 18. Mai 2000) das rechtliche Gehör ausdrücklich
verweigert worden,
(2) zu der Verweisung der Widerklage der Rechtsanwälte K. und
R. in die erste Instanz (Beschluss vom 26. Februar 2003) habe
er kein rechtliches Gehör gehabt,
(3) ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu dem Schriftsatz der
Gegenseite vom 9. Juni 2004 Stellung zu nehmen und
(4) durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-
lung, die auf Grund seiner Schriftsätze vom 17. und 28. Februar
2005 geboten gewesen sei, sei sein Recht auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
Diese Vorwürfe sind durchweg unbegründet. Wie der Kläger selbst vor-
trägt, hat er sich zum Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts M. unter
dem 5., 6. und 12. April sowie dem 11. Mai 2000 geäußert. Damit hatte er
rechtliches Gehör. Die Verweisung einer Widerklage in die erste Instanz hat für
die Frage, ob gegen die Berufungsurteile - die sich somit über die Widerklage
nicht verhalten - eine Revision zuzulassen ist, keine Bedeutung. Der Schrift-
satz vom 9. Juni 2004 ist, wie sich der gerichtlichen Abverfügung entnehmen
lässt, am 11. Juni 2004 den Parteivertretern zur Kenntnis gegeben worden. Der
Kläger hätte deshalb noch vor der Verkündung des Grund- und Teilurteils am
30. Juni 2004 darauf eingehen können. Das Berufungsgericht hat auf S. 15 ff
seines Schlussurteils ausführlich begründet, weshalb das Vorbringen des Klä-
gers in den Schriftsätzen vom 17. und 28. Februar 2005 keinen Anlass biete,
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Hierauf wird Bezug genommen.
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, zu Beginn des Termins vom
9. Februar 2005 habe das Gericht "den Parteien völlig überraschend eine
6-seitige komplizierte Ausarbeitung" überreicht und sie aufgefordert, dazu in-
nerhalb 30 Minuten Stellung zu nehmen, insbesondere den Kläger zu einer
"Antragsänderung genötigt", kann darin keine Überrumpelung, kein Verstoß
gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und kein Verstoß gegen das
Recht auf rechtliches Gehör gesehen werden. Die "6-seitige Ausarbeitung" ent-
hält im wesentlichen - außer der Wiedergabe der von dem Kläger zuletzt ge-
stellten Anträge und daran anknüpfender Überlegungen zum Streitwert - ledig-
lich den Hinweis, dass bei einer fiktiven Betrachtung nicht davon ausgegangen
werden könne, über die Entschädigung für die Flurstücke 237/1 und 237/2 in
D. sowie 505/107 in T. wäre bereits entschieden worden. Zu die-
sem schon seit längerem zwischen den Parteien diskutierten Thema konnte
sofort Stellung genommen werden und der - anwaltlich vertretene - Kläger hat
dies auch getan, ohne Schriftsatznachlass zu beantragen.
cc) Ferner habe der Senat - so der Kläger - nicht gewürdigt, dass das
Berufungsgericht bestimmte, angeblich nicht von den Prozessbevollmächtigten
des Klägers verfasste Schriftsätze unberücksichtigt gelassen habe.
Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen auf S. 3 des angegriffenen
Beschlusses befasst. Im Übrigen hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts
schon während des Berufungsverfahrens dienstlich erklärt, man habe alle
Schriftsätze - auch diejenigen, von denen der Kläger das Gegenteil vermutet -
zur Kenntnis genommen.
dd) Gehörsverstöße beanstandet der Kläger auch insofern, als der Se-
nat
(1) die Besetzungsrüge des Klägers vom 1. März 2000,
(2) seine Streitwertbeschwerde,
(3) sein Vorbringen zur "Verwechslung der vorschusspflichtigen Partei"
in einem Beweisbeschluss,
(4) die unterbliebene Zurückweisung unzulässiger Streitverkündungen
durch das Berufungsgericht und
(5) das Begehren auf Zuerkennung der gesamten Kosten des Privatgut-
achters L.
nicht beachtet habe.
Sämtliche Beanstandungen sind unbegründet. Die Besetzungsrüge be-
zog sich auf einen Termin vom 26. August 1999. Die mündlichen Verhandlun-
gen, auf Grund derer die beiden Berufungsurteile ergangen sind, fanden je-
doch am 12. Mai 2004 und 9. Februar 2005 statt. Damals war die Besetzung
anders. Die Streitwertbeschwerde und der Beschluss des Berufungsgerichts
vom 9. März 2005, mit dem es abgelehnt worden ist, von dem Kläger selbst
ausgesprochene Streitverkündungen zurückzuweisen, haben für die Frage der
Zulassung der Revision gegen die beiden Urteile keine Bedeutung. Die angeb-
liche Verwechslung der vorschusspflichtigen Partei ist für den Ausgang des
Verfahrens unerheblich, weil der Beweis erhoben worden ist. Das erweiterte
Klagebegehren ist unbeachtlich, weil selbst eine bloße Klageerweiterung in der
Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist.
b) Weiter macht der Kläger geltend, der Senat habe verkannt, dass es
sich um "den größten privaten Anwaltsregress der Nachkriegszeit" handele,
weshalb die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Senat geht sehr wohl davon aus, dass die Sache für den Kläger
große - möglicherweise sogar existentielle - Bedeutung hat. Diese beschränkt
sich jedoch auf den Einzelfall. Eine Ausstrahlung auf andere Fälle ist nicht er-
kennbar. Woraus der Kläger herleitet, sein Fall sei als der größte private An-
waltsregress der Nachkriegszeit anzusehen, ist nicht nachvollziehbar.
c) Der Senat habe außer acht gelassen, dass die Revision auch zur Kor-
rektur von nur im Einzelfall fehlerhaften Entscheidungen zuzulassen sei. Diese
Ansicht ist mit Wortlaut und Sinn des § 543 ZPO nicht zu vereinbaren.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill