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BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 214/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 214/05

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläge-

rin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen

Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Zu der Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:

1. Soweit das Landgericht zu Beginn des Hauptverhandlungstermins

vom 11. Oktober 2004 verschiedene Asservate in Augenschein genommen so-

wie die Zeugin S. angehört hat, ist dies entgegen dem Sachvortrag

der Revision nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. Der Sit-

zungsniederschrift ist zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am 1. Okto-

ber 2004 während der Vernehmung der Zeugin M. , für deren Dauer das

Gericht zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, unterbrochen sowie

Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung und der Vernehmung dieser

Zeugin auf den 11. Oktober 2004 bestimmt worden war. Das Teilprotokoll für

den Termin vom 11. Oktober 2004 stellt zwar nicht fest, dass die Öffentlichkeit

wieder hergestellt wurde, als das Landgericht die Hauptverhandlung wegen der

mitgeteilten Verspätung der Zeugin M. zunächst mit den genannten weite-

ren Beweiserhebungen fortsetzte. Damit ist hier jedoch nicht festgestellt (§ 274

StPO), dass dieser Teil der Hauptverhandlung unzulässig unter Ausschluss der

Öffentlichkeit statt fand; denn das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit of-

fensichtlich unklar und in sich widersprüchlich, so dass die ihm durch § 274

StPO grundsätzlich beigelegte Beweiskraft für die wesentlichen Förmlichkeiten

des Verfahrens (hier: § 272 Nr. 5 StPO) entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 274 Rdn. 17 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob dies allein schon

daraus folgt, dass das Protokoll nach dem Eintreffen der Zeugin M. und vor

deren weiterer Einvernahme nunmehr ausdrücklich vermerkt, die Hauptver-

handlung werde nicht öffentlich fortgesetzt. Die Unklarheit bzw. Widersprüch-

lichkeit der Sitzungsniederschrift ergibt sich jedenfalls in Verbindung damit,

dass erst nunmehr der Stationsreferendarin St. ausdrücklich die Anwesen-

heit während des nicht öffentlichen Teils der Hauptverhandlung gestattet wurde

(§ 175 Abs. 2 GVG), obwohl die Referendarin ausweislich des Protokolls be-

reits seit Beginn dieses Fortsetzungstermins anwesend war und ihr daher

schon zu diesem Zeitpunkt das Verbleiben im Sitzungssaal hätte gestattet wer-

den müssen, wenn unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden wä-

re.

Wegen des Wegfalls der Beweiskraft des Protokolls konnte der Senat

die erforderlichen Feststellungen zum Verfahrensgeschehen im Wege des

Freibeweises treffen. Dieser ergibt aufgrund der übereinstimmenden dienstli-

chen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin der Strafkammer und des Proto-

kollführers, dass die Hauptverhandlung im Termin vom 11. Oktober 2004 bis

zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin M. öffentlich geführt wurde.

Es kann daher dahinstehen, ob der Revisionsrüge schon deswegen der

Boden entzogen war, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nachträglich in die-

sem Sinne berichtigt wurde, wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die

nicht tragenden, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

abweichenden Erwägungen im Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichts-

hofs vom 12. Januar 2005 (2 StR 138/04 = NStZ 2005, 281) meint.

2. Für die Anberaumung des Fortsetzungstermins auf den 11. Oktober

2004 musste im Termin vom 1. Oktober 2004 die Öffentlichkeit nicht wieder

hergestellt werden (BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 261 Nr. 17).

3. Zu den Verfahrensvorgängen, die mit der Vernehmung der Zeugin

M. in enger Verbindung standen und auf die sich daher der Ausschluss der

Öffentlichkeit ebenfalls erstreckte, zählen neben den durch die Angaben der

Zeugin veranlassten Augenscheinseinnahmen (BGH NStZ 1988, 190) auch die

Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO (Meyer-Goßner aaO § 172

GVG Rdn. 17; Diemer in KK 5. Aufl. § 172 GVG Rdn. 3). Entsprechend musste

die Öffentlichkeit auch nicht wieder hergestellt werden, als sich der Angeklagte

im Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2004 zu den in nicht öffentli-

cher Sitzung vorgeführten Videofilmen erklärte.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert