Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 214/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 214/05

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. September 2005

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August

2005 ausgeführt:

"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit

dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder

dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht

zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur

auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafge-

setzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der

Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegrün-

dungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH

NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausge-

führten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145;

BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."

Dem schließt sich der Senat an.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert