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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – V ZR 60/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 60/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar

2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil der

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97

Abs. 1 ZPO).

Die Beschwer der Klägerin zu 1 wird durch die Differenz des Wertes

ihrer

Grundstücke

bei

Einhaltung

des

ausgeurteilten

Unterlassungsgebots zu dem Wert bestimmt, den die Grundstücke

hätten, wenn sie in dem erstrebten Umfang gegen die von den

Grundstücken der Beklagten ausgehenden Immissionen geschützt

wären. Die Beschwer der Klägerin zu 2 wird durch die entsprechende

Differenz des Wertes ihres Besitzes bestimmt. Dass diese Differenz

jeweils den für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Betrag

erreicht, ist nicht dargelegt. Die Kosten der verlangten Lärmschutzwand

sind insoweit ohne Bedeutung.

Ebenso fehlt es an einer Darlegung, die es ermöglichte, die von den

Klägerinnen behaupteten durch die Geräuschimmissionen verursachten

Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewerten.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth