BGH Beschluss vom 21.09.2005 – V ZR 60/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 60/05
BESCHLUSS
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar
2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97
Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Klägerin zu 1 wird durch die Differenz des Wertes
ihrer
Grundstücke
bei
Einhaltung
des
ausgeurteilten
Unterlassungsgebots zu dem Wert bestimmt, den die Grundstücke
hätten, wenn sie in dem erstrebten Umfang gegen die von den
Grundstücken der Beklagten ausgehenden Immissionen geschützt
wären. Die Beschwer der Klägerin zu 2 wird durch die entsprechende
Differenz des Wertes ihres Besitzes bestimmt. Dass diese Differenz
jeweils den für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Betrag
erreicht, ist nicht dargelegt. Die Kosten der verlangten Lärmschutzwand
sind insoweit ohne Bedeutung.
Ebenso fehlt es an einer Darlegung, die es ermöglichte, die von den
Klägerinnen behaupteten durch die Geräuschimmissionen verursachten
Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewerten.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth