BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 17/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 17/04 IX ZA 24/04
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird
abgelehnt.
2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird
abgelehnt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbe-
schwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit
§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die
nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österrei-
chischen Urteile entgegenstehen.
2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann