Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 17/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 17/04 IX ZA 24/04

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird

abgelehnt.

2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der

weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird

abgelehnt.

Gründe

Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.

1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbe-

schwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit

§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätz-

liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere

hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die

nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österrei-

chischen Urteile entgegenstehen.

2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann