BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 103/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 103/05
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die
Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 Pro-
zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Mo-
natsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraus-
sichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 € und
unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 €
muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 € auf bringen, um die
gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die
Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann