Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 103/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 103/05

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die

Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 Pro-

zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskosten-

hilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Mo-

natsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraus-

sichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 € und

unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 €

muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 € auf bringen, um die

gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die

Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann