Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 1/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 1/05

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur-

teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu-

rückzuweisen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem

wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur

mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand

des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Be-

schluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits

entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind,

wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der

Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in

dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedi-

gung des Gläubigers führen wird.

So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstre-

ckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegens-

tand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die

insbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden

Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.

Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-

chen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141,

286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten

Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausge-

schlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedi-

gungswert gehabt hätte."

Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundes-

gerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsge-

richts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück

zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum

Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93). Von dieser Formulierung

sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzu-

wendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst.

II.

Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

2. November 2005.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann