BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 1/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 1/05
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur-
teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Dezember 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu-
rückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem
wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur
mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand
des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Be-
schluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits
entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind,
wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der
Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in
dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedi-
gung des Gläubigers führen wird.
So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstre-
ckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegens-
tand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die
insbesondere durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden
Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.
Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-
chen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141,
286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten
Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausge-
schlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedi-
gungswert gehabt hätte."
Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des Bundes-
gerichtshofs. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsge-
richts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück
zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum
Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93). Von dieser Formulierung
sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzu-
wendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst.
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
2. November 2005.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann