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BGH Beschluss vom 26.09.2005 – AnwSt (B) 7/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(B) 7/04

BESCHLUSS

vom

26. September 2005

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

den Rechtsanwalt

Verteidiger:

wegen Berufspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 26. September 2005 beschlos-

sen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des

2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2004 wird

als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den

Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 5. September 2002

wegen Berufspflichtverletzungen die Maßnahmen eines Verweises und einer

Geldbuße verhängt worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt Berufung einge-

legt.

In der Berufungshauptverhandlung des Anwaltsgerichtshofs hat er durch

seinen Rechtsbeistand zunächst Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss den Antrag auf Ausset-

zung und Zurückverweisung des Verfahrens zurückgewiesen. Der dagegen

erhobenen Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht abgeholfen. Daraufhin

hat der Rechtsanwalt beantragt, den zuvor verkündeten Beschluss des An-

waltsgerichtshofs, soweit er die Zurückverweisung betrifft, aufzuheben und den

Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu bescheiden. In einem weiteren Be-

schluss hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass mit der Ablehnung des

Aussetzungsantrags im ersten Beschluss zugleich die Einstellung des Verfah-

rens abgelehnt sei.

Nach Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Beschwerde durch den

Bundesgerichtshof hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom

19. Mai 2004 ausgeführt, dass der Rechtsanwalt gegen den letzten Beschluss

keine Beschwerde eingelegt hat. Daraufhin hat dieser durch Schriftsatz vom

5. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das gegen

ihn betriebene Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zum Abbruch zu bringen sei.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 ff.

BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend an-

wendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse

des Anwaltsgerichtshofs, die dieser in einer laufenden Berufungshauptver-

handlung verkündet hat, sowohl aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als

auch aus § 305 Satz 1 StPO. Denn die Beschwerde wendet sich hier gegen

einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, der entsprechend einem oberlan-

desgerichtlichen Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, zum anderen ist

der angegriffene Beschluss vor Erlass des Urteils in der Berufungshauptver-

handlung ergangen und damit als eine der Urteilsfällung vorausgehende Ent-

scheidung – die dort aufgeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht –

der Beschwerde ausdrücklich entzogen.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Wüllrich Frey Hauger