BGH Beschluss vom 26.09.2005 – AnwSt (B) 7/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(B) 7/04
BESCHLUSS
vom
26. September 2005
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt
Verteidiger:
wegen Berufspflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 26. September 2005 beschlos-
sen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des
2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2004 wird
als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den
Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 5. September 2002
wegen Berufspflichtverletzungen die Maßnahmen eines Verweises und einer
Geldbuße verhängt worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt Berufung einge-
legt.
In der Berufungshauptverhandlung des Anwaltsgerichtshofs hat er durch
seinen Rechtsbeistand zunächst Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss den Antrag auf Ausset-
zung und Zurückverweisung des Verfahrens zurückgewiesen. Der dagegen
erhobenen Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht abgeholfen. Daraufhin
hat der Rechtsanwalt beantragt, den zuvor verkündeten Beschluss des An-
waltsgerichtshofs, soweit er die Zurückverweisung betrifft, aufzuheben und den
Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu bescheiden. In einem weiteren Be-
schluss hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass mit der Ablehnung des
Aussetzungsantrags im ersten Beschluss zugleich die Einstellung des Verfah-
rens abgelehnt sei.
Nach Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom
19. Mai 2004 ausgeführt, dass der Rechtsanwalt gegen den letzten Beschluss
keine Beschwerde eingelegt hat. Daraufhin hat dieser durch Schriftsatz vom
5. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das gegen
ihn betriebene Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zum Abbruch zu bringen sei.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 ff.
BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend an-
wendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse
des Anwaltsgerichtshofs, die dieser in einer laufenden Berufungshauptver-
handlung verkündet hat, sowohl aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als
auch aus § 305 Satz 1 StPO. Denn die Beschwerde wendet sich hier gegen
einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, der entsprechend einem oberlan-
desgerichtlichen Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, zum anderen ist
der angegriffene Beschluss vor Erlass des Urteils in der Berufungshauptver-
handlung ergangen und damit als eine der Urteilsfällung vorausgehende Ent-
scheidung – die dort aufgeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht –
der Beschwerde ausdrücklich entzogen.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Wüllrich Frey Hauger