BGH Urteil vom 26.09.2005 – AnwSt (R) 9/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 9/04
URTEIL
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
BRAO § 56 Abs. 1
Kommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines
beauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte
Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die
Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich
ggfs. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand oder von einem beauftragten Mit-
glied erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein
Auskunftsverweigerungsrecht kannte.
BGH, Urteil vom 26. September 2005 - AnwSt (R) 9/04 - Hessischer Anwaltsgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom
26. September 2005, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch,
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Basdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen
sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich,
Dr. Frey
und die Rechtsanwältin
Dr. Hauger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Schnarr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H.
als Betroffene,
Justizamtsinspektor Werner
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen
Anwaltsgerichtshofs vom 9. Februar 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Rechtsanwältin dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwalts-
kammer Frankfurt am Main.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin wegen Berufspflichtverlet-
zu einem Verweis und einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Auf ihre Berufung
hat der Anwaltsgerichtshof sie freigesprochen und die Revision zugelassen. Mit
der zugelassenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht Frankfurt am Main allein gegen den Freispruch vom Vorwurf ei-
nes Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 BRAO und rügt die Verletzung materiellen
Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Zum Verstoß gegen § 56 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof folgendes
festgestellt:
Mit Schreiben vom 13. September 2000 ist die Rechtsanwältin von dem
Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer unter Hinweis auf § 56 BRAO auf-
gefordert worden, zu der Beschwerde eines Mandanten Stellung zu nehmen.
Auf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs-
recht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO enthielt, und auf weitere Erinnerungen
reagierte die Rechtsanwältin nicht. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 hat
der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vom Vor-
stand beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefordert, Auskunft zu ertei-
len. Eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht enthielt dieses
Schreiben nicht.
2. Der Freispruch vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung nach § 56
Abs. 1 BRAO hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Auskunft ver-
pflichtet, wenn er vom Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vor-
stands in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache dazu aufgefordert wird. Die
Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt sich
durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Berufspflichtverletzung aussetzen würde und
er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft, auf das er nach § 56
Abs. 1 Satz 3 BRAO hinzuweisen ist. Die schuldhafte Nichterfüllung dieser
Pflicht stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die geahndet werden kann.
Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die
Nichtbeantwortung der Schreiben vom 13. September und 4. Dezember 2000
durch die Rechtsanwältin nicht als Berufspflichtverletzung nach § 56 Abs. 1
BRAO sanktioniert werden kann, weil die Rechtsanwältin nicht ordnungsgemäß
zur Auskunftserteilung aufgefordert worden war. Das Schreiben des Geschäfts-
führers vom 13. September 2000 vermochte die Auskunftspflicht nicht auszulö-
sen, weil nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Rechte aus § 56
BRAO dem Geschäftsführer nicht zustehen. Aber auch das Schreiben des Prä-
sidenten vom 4. Dezember 2000, der hier als beauftragtes Mitglied des Vor-
stands handelte und deshalb berechtigt war, die Auskünfte zu erfordern, war
nicht geeignet, an die Untätigkeit der Rechtsanwältin auf das Auskunftsverlan-
gen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Aufforderung zur Auskunftsertei-
lung, die nach den Urteilsfeststellungen auch nicht auf das vorangegangene
Schreiben des Geschäftsführers Bezug nahm, war nicht mit dem Hinweis auf
das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verbunden.
Dass ein solcher Hinweis zwingend erteilt werden muss, und zwar durch den
Vorstand oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied, ergibt sich aus § 56 Abs. 1
Satz 3 BRAO, in dem unmittelbar im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1
BRAO die Hinweispflicht geregelt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte
mit der durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl I 2278) eingeführten Be-
lehrungspflicht dem häufigen Einwand in berufsgerichtlichen Verfahren begeg-
net werden, dass dem Rechtsanwalt diese Berufspflicht (also nicht etwa nur
das Auskunftsverweigerungsrecht) nicht bekannt gewesen sei. Sie soll dem
Anwalt die ihm obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei Anfragen
des Vorstands verdeutlichen (BT-Drucks. 12/4993 S. 33). Dem entspricht es,
schon für die Erfüllung des die Sanktion begründenden Tatbestands die Beleh-
rung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO durch den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO
zuständigen Vorstand (oder ein beauftragtes Mitglied) zu fordern. Eine solche
Auslegung trägt zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit
und Klarheit von Gebotsnormen Rechnung. Dies ist insbesondere dann unab-
dingbar, wenn die Nichtbefolgung mit Sanktionen geahndet werden kann.
Stellte man hingegen für die Normerfüllung darauf ab, ob der Rechtsan-
walt im Einzelfall sein Auskunftsverweigerungsrecht und seine Pflicht, sich ggf.
darauf zu berufen, kannte, könnte es zu erheblichen Problemen bei der prakti-
schen Anwendbarkeit der Norm - Nachweisbarkeit der Kenntnis - kommen, zu-
mal eine solche Kenntnis bei einem Rechtsanwalt als Rechtskundigem nicht
fern liegt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass regelmäßig auch bereits die Be-
lehrung durch den Geschäftsführer ausreichte, was ersichtlich vom Gesetzge-
ber nicht gewollt war.
Entgegen der Auffassung der Revision kann es deshalb nicht darauf an-
kommen, dass dem Rechtsanwalt in dem Schreiben des Geschäftsführers ein
Hinweis nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt worden war. Soweit die Revision
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 136 StPO verweist
(BGHSt 38, 214), ist der Regelungsgehalt der beiden Normen - § 136 StPO und
§ 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO -, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt
hat, nicht deckungsgleich. Während es bei Angaben, die ein Beschuldigter,
ohne zuvor ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt worden zu sein, jedoch in
Kenntnis seines Schweigerechts in einer Vernehmung macht, um die Frage
eines Verwertungsverbots für diese Äußerungen geht, begründet das Schwei-
gen des Rechtsanwalts auf ein Auskunftsverlangen nach § 56 Abs. 1 BRAO
eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung. Dies rechtfertigt es, nicht an
die Kenntnis des Rechtsanwalts von seinem etwaigen Aussageverweigerungs-
recht, sondern an die vom Gesetz geforderte Erteilung des Hinweises anzu-
knüpfen.
Die Untätigkeit des Rechtsanwalts kann danach nur dann als Berufs-
pflichtverletzung gewertet werden, wenn ihm eine Belehrung nach § 56 Abs. 1
Satz 3 BRAO vom Vorstand oder von einem beauftragten Vorstandsmitglied
erteilt worden ist (so auch Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 35;
Henssler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 56 Rdn. 12).
3. Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler
auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO,
§ 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 38, 138, 143).
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Frey
Hauger