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BGH Beschluss vom 26.09.2005 – AnwZ (B) 64/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 64/04

BESCHLUSS

vom

26. September 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch den Richter am Bundesgerichtshof

Basdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und den Richter am

Bundesgerichtshof Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung

am 26. September 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 15. April 2004

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € f estge-

setzt.

Gründe

I.

Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1980 Mitglied der Rechtsan-

waltskammer B. . Durch Bescheid vom 14. April 2003 hat die Antragsgegne-

rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der

Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Voll-

streckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Üb-

rigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Wider-

rufsverfügung erfüllt.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit zwei

Haftbefehlen - Forderungen der B. Wasserbetriebe und einer Frau B. -

im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass die Vermutung des

Vermögensverfalls eingreift. Der Antragsteller hat die Berechtigung dieser For-

derungen nicht bestritten und weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, allerdings

auf erhebliches, wenn auch hoch belastetes Grundvermögen in W. und

auf weiteres Grundvermögen in der ehemaligen DDR verwiesen. Nach eigenen

Angaben ist dieses Vermögen, über das Rechtsstreitigkeiten anhängig sind,

jedoch nicht ohne weiteres verfügbar. Näherer Aufklärung bedarf es insoweit

nicht, weil der Antragsteller selbst nicht bestreitet, zur Zeit nicht in der Lage zu

sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Konsolidierung seiner Vermö-

gensverhältnisse sei erst nach Klärung der Rechtsstreitigkeiten zu erwarten.

2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nachträglich weggefallen. Der An-

tragsteller ist nunmehr mit fünf Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

3. Der Rechtsanwalt ist der Auffassung, dass unabhängig von der Beur-

teilung seiner Vermögensverhältnisse eine Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden nicht gegeben sei, weil er nur in eigenen Angelegenheiten

tätig werde.

a) Der Vermögensverfall indiziert die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden, weil der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder

regelmäßig nicht wirksam vor dem Zugriff der Gläubiger schützen kann. Nur

wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein

Zugriff auf Mandantengelder fern liegt, kann ein Ausnahmefall angenommen

werden. Ein solcher Ausnahmefall, bei dem auch eine abstrakte Gefährdung

der Rechtsuchenden kaum denkbar ist, liegt nicht schon dann vor, wenn der

Rechtsanwalt zukünftig nur noch in eigenen oder Familienangelegenheiten tätig

werden will (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B)13/99). Eine

solche Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit aufgege-

ben werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B)

70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - AnwZ(B) 17/03; vom

14. Juli 2003 - AnwZ(B) 61/02).

b) Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

Auch wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er schon seit

Jahren nur noch in eigenen Sachen tätig wird, kann er diese Selbstbeschrän-

kung jederzeit aufgeben, ohne dass die Antragsgegnerin dies auch nur erfährt.

Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefähr-

dung reduziert werden kann, sind nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom

18. April 2005 - AnwZ(B) 38/04). Unter diesen Umständen kann auch unter Be-

rücksichtigung der Tatsache, dass die in der Widerrufsverfügung und in dem

angefochtenen Beschluss aufgeführten Verbindlichkeiten mit Mandatsverhält-

nissen nicht im Zusammenhang stehen und der Antragsteller sich bisher nichts

hat zu schulden kommen lassen, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden nicht ausgeschlossen werden.

Der Geschäftswert für das Verfahren war in der für Fälle der vorliegen-

den Art üblichen Höhe - und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof - fest-

zusetzen.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Wüllrich

Frey

Hauger