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BGH Beschluss vom 27.09.2005 – AnwZ (B) 18/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/04

BESCHLUSS

vom

27. September 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am

27. September 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom

2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft beim Landge-

richt Berlin zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat die Antrags-

gegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerru-

fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 den

Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Auf mündliche Verhandlung

haben die Beteiligten verzichtet.

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2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen, weil der Antragsteller damals mit einem Haftbefehl vom

27. November 2002 (AG Schöneberg - 31 M 1567/02) im Schuldnerverzeichnis

(§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

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b) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine im Beschwerdever-

fahren beachtliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstel-

lers ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus folgenden Er-

kenntnissen: Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, auf welche die Vermu-

tung gestützt wird, besteht nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung am

24. Mai 2004 in derselben Sache fort, drei weitere Eintragungen wegen im

März 2004 erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen (AG Schöneberg

- 30 M 190, 192 und 312/04). Im Februar 2005 bestanden Sozialversicherungs-

rückstände von insgesamt mehr als 12.000 €. Eine Gläubiger n, die A. Bank,

hat beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt, der am

22. Juli 2005 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Abgesehen von alle-

dem hat es der Antragsteller, der sich auf punktuelles Vorbringen beschränkt,

bereits an der Erfüllung der ihm bekannten unerlässlichen Verpflichtung zu um-

fassender Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland,

BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlen lassen.

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c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt nicht vor. Zumal in

der gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation des An-

tragstellers nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse begrün-

det die Berufung auf die Umstände seiner Anstellung in der Einzelkanzlei sei-

nes Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichend stabile Sicherung, um eine

Gefährdung Rechtsuchender für den Fall auszuschließen, dass ihm die Fort-

setzung seiner anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet des Vermögensverfalls er-

möglicht würde. Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und

insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie

in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 -

(NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Aus-

nahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom

18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei

Vermögensverfall gestatteten.

Deppert

Basdorf

Ganter

Otten

Schott

Wüllrich

Frey

AGH Berlin, Entscheidung vom 02.02.2004 - I AGH 10/03 -