Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2005 – XII ZB 127/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 127/01

BESCHLUSS

vom

28. September 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1

ZPO wegen eines offensichtlichen Versehens bei der Wiedergabe

der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts dahin berichtigt,

dass der dritte Satz des ersten Absatzes des Abschnitts II 2 a) der

Gründe wie folgt lauten muss:

"Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erwei-

terten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von

78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in

einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49

[aktueller Rentenwert Ehezeitende] : 0,0001003977 [Umrech-

nungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei

Ehezeit noch nicht laufende Versorgung] : 12 =) 232,17 DM zu-

rückzurechnen."

Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entschei-

dung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb):

"78,40 DM : 44,49 DM : 0,0001003977 : 6,3 : 12 = 232,17 DM."

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose