BGH Beschluss vom 28.09.2005 – XII ZB 127/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 127/01
BESCHLUSS
vom
28. September 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1
ZPO wegen eines offensichtlichen Versehens bei der Wiedergabe
der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts dahin berichtigt,
dass der dritte Satz des ersten Absatzes des Abschnitts II 2 a) der
Gründe wie folgt lauten muss:
"Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erwei-
terten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von
78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in
einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49
[aktueller Rentenwert Ehezeitende] : 0,0001003977 [Umrech-
nungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei
Ehezeit noch nicht laufende Versorgung] : 12 =) 232,17 DM zu-
rückzurechnen."
Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entschei-
dung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb):
"78,40 DM : 44,49 DM : 0,0001003977 : 6,3 : 12 = 232,17 DM."
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose