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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 10/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 10/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 13.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-

che geltend. Er war Mitglied der LPG (P) T. , aus der er im Herbst 1990

ausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die Wirksam-

keit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und

deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in

deren Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand.

Zunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Um-

wandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde,

unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt,

dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder

einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht

- Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-

derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-

rin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als

unbegründet abgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die

Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwer-

deinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwer-

fung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche von der

Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab,

weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig an-

ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der

zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-

schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-

weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und

dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat,

BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf

einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen

Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der ange-

fochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen

insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005.

Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler

unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht

statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und

Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von jedoch nicht berührt.

Krüger Lemke Czub