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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 11/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-

tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 8.000 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin Abfindungsan-

sprüche geltend. Sie waren Mitglied der LPG (P) T. , aus der sie am

30. Juni 1991 ausschieden. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greifen

sie die Wirksamkeit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-

LPGen (P) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Feb-

ruar 1991 an, in deren Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand.

Zunächst haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die

Umwandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wur-

de, unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt,

dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder

einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht

- Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-

derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-

rin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als

unbegründet abgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die

Antragsgegnerin beantragt, verfolgen die Antragsteller

ihren

in der

Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt

die Verwerfung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

Die Antragsteller meinen, der angefochtene Beschluss weiche von der

Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab,

weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig an-

ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der

zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-

schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-

weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und

dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat,

BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Die Antragsteller verweisen zwar auf

einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen

Rechtssatz, zeigen aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der ange-

fochtenen Entscheidung auf. Sie halten diese lediglich für fehlerhaft; das zei-

gen insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Be-

gründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli

2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechts-

fehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie

nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.

und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon

jedoch nicht berührt.

Krüger Lemke Czub