BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 13/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Das sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Rechts-
beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,
die der Antragstellerin zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten
dieses Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 €.
Gründe
I.
Die Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht
gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche nach § 44
Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die
Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller,
mit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von
3.220 € an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 € an
die Antragstellerin zu 2
zu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. Hin-
sichtlich der Antragstellerin zu 2 hat das Oberlandesgericht
- Land-
wirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich
des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin zu 2 be-
antragt, will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des Beschwerdegerichts erreichen.
II.
1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft,
weil das Gesetz diese Beschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.
Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und
ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vor-
aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen
liegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.).
a) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Se-
natsbeschluss vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, RdL 2000, 233) und von den
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (AgrarR 2001, 260) und
Jena (AgrarR 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der
Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe.
Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten
Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen
Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des
Beschwerdegerichts für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdege-
richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-
nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon
BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,
327, 328).
b) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofortigen Beschwerde
der Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf
den Zahlungsantrag in der zweiten Instanz für unzulässig, den Zahlungsantrag
für nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das
Landwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin
die Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen soll. In Wahrheit
versucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwer-
degerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub