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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 13/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 13/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Das sowohl als Nichtzulassungsbeschwerde als auch als Rechts-

beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des

Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,

die der Antragstellerin zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten

dieses Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 €.

Gründe

I.

Die Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht

gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche nach § 44

Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die

Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller,

mit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von

3.220 € an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 € an

die Antragstellerin zu 2

zu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. Hin-

sichtlich der Antragstellerin zu 2 hat das Oberlandesgericht

- Land-

wirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich

des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten

Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin zu 2 be-

antragt, will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss des Beschwerdegerichts erreichen.

II.

1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft,

weil das Gesetz diese Beschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.

2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und

ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vor-

aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen

liegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.).

a) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Se-

natsbeschluss vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, RdL 2000, 233) und von den

Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (AgrarR 2001, 260) und

Jena (AgrarR 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der

Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe.

Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten

Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen

Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des

Beschwerdegerichts für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdege-

richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-

nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon

BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,

327, 328).

b) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofortigen Beschwerde

der Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf

den Zahlungsantrag in der zweiten Instanz für unzulässig, den Zahlungsantrag

für nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das

Landwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin

die Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen soll. In Wahrheit

versucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwer-

degerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Krüger Lemke Czub