BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 14/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 14/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
14. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-
tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
29.059,27 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-
che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfah-
rens hat die Antragsgegnerin die zuständige Richterin des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das
Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG ist ge-
gen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache er-
lassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss
handelt es sich um eine solche Entscheidung.
Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfah-
rens- oder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind
Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen er-
schöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder
teilweise zum Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66,
RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist
ein gegenüber dem Streitverfahren selbständiges Verfahren, in welchem ab-
schließend über das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986,
366, 367; KG MDR 1988, 237). Diese Entscheidung ist eine bloße Nebenent-
scheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen,
LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 19).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung
des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2
LwVG, 18 KostO.
Krüger Lemke Czub