Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 14/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 14/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

14. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-

tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

29.059,27 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-

che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfah-

rens hat die Antragsgegnerin die zuständige Richterin des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das

Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre

Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG ist ge-

gen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache er-

lassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss

handelt es sich um eine solche Entscheidung.

Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfah-

rens- oder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind

Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen er-

schöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder

teilweise zum Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66,

RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist

ein gegenüber dem Streitverfahren selbständiges Verfahren, in welchem ab-

schließend über das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986,

366, 367; KG MDR 1988, 237). Diese Entscheidung ist eine bloße Nebenent-

scheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen,

LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 19).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung

des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2

LwVG, 18 KostO.

Krüger Lemke Czub