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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 16/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 16/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegne-
rinnen, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 414.475 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach ihren Eltern bzw. Groß-
eltern, der am 13. Februar 1994 verstorbenen K. N. und des am
9. September 2002 verstorbenen F. N. . Diese errichteten 1975 ein
gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben
und den Antragsteller als Schlusserben einsetzten. Im Januar 1990 änderten
sie das Testament und bestimmten den Antragsteller zum Vorerben und Hof-
vorerben des Letztversterbenden sowie den Beteiligten zu 10 zum Nacherben.
Nach dem Tod der K. N. wurde F. N. ein Hoffolge-
zeugnis erteilt. Dieser errichtete später weitere Testamente.
Der Antragsteller behauptet, K. N. sei im Januar 1990
krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Er hat die Einziehung des F.
N. erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er
nach dem Tod der K. N. Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er
die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F. N. Hoferbe
und Alleinerbe geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung
beantragt, dass sie nach dem Tod des F. N. befreite Hof-Vorerbin
geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Hilfsanträgen
des Antragstellers stattgegeben und seine Hauptanträge sowie den Feststel-
lungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde der Antragsgegnerinnen ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antrags-
gegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und
dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Der Antragsteller bean-
tragt die Verwerfung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Die Antragsgegnerinnen meinen zwar, die angefochtene Entschei-
dung weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, anderer
Oberlandesgerichte und einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Aber sie
zeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der
von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder
eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist
jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149, 159).
2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-
chung von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (NJW 1990, 2327) scheidet
bereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vergleichsentscheidungen gehören.
3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, dass die Antragsgeg-
nerinnen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft halten. Dar-
auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.
und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-
tigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerinnen gegen ihre
Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub