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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 24/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 24/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Schlussbeschluss des Land-

wirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juni

2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 49,11 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur

Zahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu

verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurück-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-

richt - Senat für Landwirtschaftssachen - zunächst mit einem Teilbeschluss teil-

weise zurückgewiesen. Nunmehr hat es - unter Zurückweisung der sofortigen

Beschwerde im übrigen - die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller

158,88 € nebst Zinsen zu zahlen.

Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragstel-

ler die Aufhebung des Schlussbeschlusses und die Zurückverweisung der Sa-

che an das Beschwerdegericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht in dem

Schlussbeschluss aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts

enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er beruft sich lediglich darauf, dass das Be-

schwerdegericht in seinem Teilbeschluss von dem Beschluss des Senats vom

29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen sei und sich diese

Abweichung in dem nunmehr angefochtenen Schlussbeschluss fortsetze. Das

begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil

das Beschwerdegericht in seinem Teilbeschluss nicht von der Senatsrecht-

sprechung zu der Berechnung des Anspruchs eines ehemaligen LPG-Mitglieds

auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG abgewichen ist (siehe Senats-

beschl. v. 6. Oktober 2005, BLw 17/05).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Krüger Lemke Czub