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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 7/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-
tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.800 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller trat 1965 in die LPG "H. " G. L. ein
und setzte die Mitgliedschaft später in der Antragsgegnerin, die sich seit dem
1. Januar 1992 in Liquidation befindet, fort. Zur Vorbereitung der Geltendma-
chung von Abfindungsansprüchen verlangt er Auskunft und die Vorlage diver-
ser Unterlagen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte
verpflichtet, den Anspruch des Antragstellers aus dem bestehenden LPG-
Mitgliedschaftsverhältnis, gerichtet auf angemessene Beteiligung am Liquidati-
onserlös, auszurechnen, schriftlich mitzuteilen und zu erläutern sowie dem An-
tragsteller eine Ablichtung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, eine Ab-
lichtung der Liquidationseröffnungsbilanz, Ablichtungen der Abschlußberichte
für die Jahre 1992 bis 2003 und eine Ablichtung aller zur Verwertung des LPG-
Vermögens geschlossener Verträge seit dem 1. Juli 1990 sowie eine Aufstel-
lung aller derzeitigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin im Verhältnis zu
ihrem Vermögen vorzulegen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlan-
desgericht - Landwirtschaftssenat - die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf
die Ausrechnung, Mitteilung und Erläuterung des Anspruchs des Antragstellers
auf quotale Beteiligung an dem Liquidationserlös und auf die Vorlage der DM-
Eröffnungsbilanz vom 1. Juli 1990 beschränkt; den weitergehenden Antrag hat
es zurückgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der An-
tragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung weiche von
dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347) ab, weil
das Beschwerdegericht verkenne, dass ein LPG-Mitglied schon während des
Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an uneingeschränkter Aus-
kunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen habe. Dar-
auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum
Vergleich herangezogene und von der angefochtenen Entscheidung verschie-
den beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit
beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und
dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89,
149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar noch auf einen
in dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber
keinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung
auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft. Abgesehen davon, dass es für die
Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
ohne Belang ist, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,
weil ein solcher Fehler - für sich genommen - sie nicht statthaft macht (ständige
Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328), ist die Auffassung des Antragstel-
lers nicht nachzuvollziehen. Denn das Berufungsgericht stützt seine Entschei-
dung zu Recht auf den von dem Antragsteller hervorgehobenen Rechtssatz in
dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998.
2. Weiter vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die angefochtene
Entscheidung auch von dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (BLw 103/93,
AgraR 1994, 365) abweicht, weil das Beschwerdegericht weitergehende An-
sprüche, etwa auf Zahlung, wegen der noch nicht feststehenden Höhe des ver-
teilbaren Eigenkapitals verneine. Damit hat der Antragsteller ebenfalls keine
die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zwischen
dem Senatsbeschluss und der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt; es
fehlt wiederum die Darlegung voneinander abweichender Rechtssätze. Im Üb-
rigen ist auch diese Ansicht des Antragstellers unverständlich, weil das Beru-
fungsgericht seiner Entscheidung zu Recht den von dem Antragsteller aufge-
zeigten Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (aaO) zugrunde
legt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub