BGH Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 8/05
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 8/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 25. Februar 2005 wird auf Kosten des Antragstel-
lers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 42.369,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seines Vaters
gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus der Einbringung zweier landwirt-
schaftlicher Betriebe in die LPG geltend.
Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den auf Zahlung von
42.369 EUR zzgl. Zinsen gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde
des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
1. Eine solche Divergenz, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur vor, wenn das Beschwerde-
gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten
Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung
benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-
chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Okto-
ber 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004,
BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzel-
nen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der mitein-
ander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abwei-
chungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine mögli-
cherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v.
30. Oktober 2003, BLw 19/03; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO,
std. Rspr.).
So ist es hier. Das Beschwerdegericht ist von keinem abstrakten Rechts-
satz in den von der Rechtsbeschwerde benannten vier Vergleichsentscheidun-
gen abgewichen.
a) In der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats
vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762 f.) ist ausgeführt worden, dass
der mit einer Abfindungsvereinbarung erfolgte Verzicht auf höhere gesetzliche
Ansprüche dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sich dieser bei
einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamt-
charakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt. Das
Beschwerdegericht ist davon nicht abgewichen, was sich schon daran zeigt,
dass es diese Entscheidung zitiert und ihr - wenn auch mit etwas anderer For-
mulierung - gefolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde eine unzureichende Wür-
digung der Gesamtumstände der Vereinbarungen vom 1. September 1992 rügt,
läge hierin allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall.
b) Der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260
ff.) lag ein Antrag auf richterliche Feststellung der angemessenen Barabfin-
dung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zugrunde. Rechtssätze zur Wirksamkeit von
Abfindungsvereinbarungen hat der Senat darin nicht aufgestellt.
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (AgrarR 1993, 257,
259) befasste sich damit, ob die im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1
Nr. 6 LwAnpG 1991 anzubietende Barabfindung betragsmäßig ausgewiesen
sein muss. Eine Abweichung von Rechtssätzen zur Beurteilung der Sittenwid-
rigkeit einer Abfindungsvereinbarung wird nicht erkennbar.
d) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom
12. Februar 2002 (WXV 2023/01 - unveröffentlicht) war schließlich eine Be-
schwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die dieses nach
einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens über Ansprüche aus § 28
Abs. 2 LwAnpG in der Hauptsache erlassen hatte. Das Oberlandsgericht hat
dort - im Unterschied zur Vorinstanz - nach billigem Ermessen dem Unterneh-
men in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 LwVG die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt, weil eine von dem Unternehmen im November 1995 vorge-
legte und abgeschlossene Abfindungsvereinbarung mit der bis dahin bereits
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar war und
eine Aufklärung des Mitglieds hierüber nicht erfolgte. Abweichende Rechts-
grundsätze zwischen dieser Vergleichsentscheidung und dem mit der Rechts-
beschwerde angegriffenen Beschluss sind auch hier weder dargelegt noch er-
sichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub