BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 11/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 11/04
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Den
Rechtsanwälten
L. ,
B.
platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs
- I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 -
und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 -
einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3
i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch
auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH,
Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO
ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2
MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsak-
ten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke
betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerde-
verfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den
Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vor-
gebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert