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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 11/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 11/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Den

Rechtsanwälten

L. ,

B.

platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs

- I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 -

und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 -

einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.

Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3

i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG. Diese Vorschrift findet auch

auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH,

Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG;

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO

ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2

MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsak-

ten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke

betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerde-

verfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7). Die von den

Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vor-

gebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert