Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 18/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 18/03

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 1 gegen die Streitwert-

festsetzung in dem Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die mit Schreiben des Beklagten zu 1 vom 14. Juli 2005 gegen die Kos-

tenrechnung der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli

2005 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfest-

setzung im Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 auszulegen, denn sie

wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwertes.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Wird durch Zwischenurteil die

Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verworfen, ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Streitwert der Wert der Hauptsa-

che anzusetzen (BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR

227/89, VersR 1991, 122; Beschl. v. 20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGH-Report

2002, 951).

Diese Rechtsprechung ist auch hier anwendbar, selbst wenn es nur

noch um die Prozesskostensicherheit für die im zurückliegenden Verfahren

entstandenen Kosten ging. Denn auch hier hätten die Beklagten die Einlassung

zur Hauptsache verweigern können, bis die geforderte Sicherheit gestellt ist,

wenn sie eine solche Sicherheit hätten verlangen können.

Hieran ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten

bei Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde davon ausging, der Streitwert

bemesse sich nach der geforderten weiteren Prozesskostensicherheit und

betrage deshalb 122.522,11 € (240.000 DM).

Der Streitwert in der Hauptsache beträgt 1.280.057,30 US$. Die Nichtzu-

lassungsbeschwerde wurde am 23. Januar 2003 eingelegt, also ist für die Be-

rechnung des Streitwertes der Umrechungskurs an diesem Tag maßgebend,

§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Er betrug laut Auskunft der Bundesbank 1 €

= 1,0757 US$.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann