BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 18/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 18/03
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 1 gegen die Streitwert-
festsetzung in dem Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die mit Schreiben des Beklagten zu 1 vom 14. Juli 2005 gegen die Kos-
tenrechnung der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli
2005 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfest-
setzung im Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 auszulegen, denn sie
wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwertes.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Wird durch Zwischenurteil die
Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verworfen, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Streitwert der Wert der Hauptsa-
che anzusetzen (BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR
227/89, VersR 1991, 122; Beschl. v. 20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGH-Report
2002, 951).
Diese Rechtsprechung ist auch hier anwendbar, selbst wenn es nur
noch um die Prozesskostensicherheit für die im zurückliegenden Verfahren
entstandenen Kosten ging. Denn auch hier hätten die Beklagten die Einlassung
zur Hauptsache verweigern können, bis die geforderte Sicherheit gestellt ist,
wenn sie eine solche Sicherheit hätten verlangen können.
Hieran ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
bei Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde davon ausging, der Streitwert
bemesse sich nach der geforderten weiteren Prozesskostensicherheit und
betrage deshalb 122.522,11 € (240.000 DM).
Der Streitwert in der Hauptsache beträgt 1.280.057,30 US$. Die Nichtzu-
lassungsbeschwerde wurde am 23. Januar 2003 eingelegt, also ist für die Be-
rechnung des Streitwertes der Umrechungskurs an diesem Tag maßgebend,
§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Er betrug laut Auskunft der Bundesbank 1 €
= 1,0757 US$.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann