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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 96/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 96/04
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Frist des
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in den Fällen einer streitgegenstands-
verändernden Anschlussberufung die prozessuale Waffengleichheit verletzt
und aus diesem Grund teleologisch zu verlängern ist, wird im vorliegenden
Fall nicht entscheidungserheblich. Auf eine Verletzung der Waffengleichheit
kann sich nur berufen, wer infolge der ihn benachteiligenden Verfahrenspo-
sition mit der Verfolgung seiner Rechtsschutzziele scheitert; die nachteilige
Folge muss sich also gerade aus der prozessualen Ungleichbehandlung
ergeben. Dass die Beklagte nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2
ZPO Widerklage erheben konnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als
Frage der Waffengleichheit, sondern als Frage der Ausgestaltung der
Rechtsmittelinstanz dar, die in weitem Umfang der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers unterfällt. Die Beklagte hätte in erster Instanz ohne weiteres
Widerklage erheben können.
Die Einführung der Anschlussberufungsfrist durch das Zivilprozessre-
formgesetz war Bestandteil der grundlegenden Umgestaltung der Berufungsin-
stanz, die durch die Beschränkung der Möglichkeiten neuen Vorbringens und
die Konzentration auf die Aufgaben der Rechtsfehlerkontrolle eine Straffung
der Berufungsinstanz bewirken sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum
Zivilprozessreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 64 f). Vor diesem Hintergrund
ist es in Fällen der vorliegenden Art auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht geboten, den Anschlussberufungskläger mit denselben Rechten auszu-
statten, wie den Berufungskläger.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 (XII ZR 293/02,
z.V.b. in BGHZ) betrifft die Frage der Frist nicht, sondern setzt eine zulässige
Anschlussberufung voraus.
Da eine offenkundige Verletzung von Verfahrensrechten nicht vorliegt,
kommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung in Betracht.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann