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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 96/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 96/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Frist des

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in den Fällen einer streitgegenstands-

verändernden Anschlussberufung die prozessuale Waffengleichheit verletzt

und aus diesem Grund teleologisch zu verlängern ist, wird im vorliegenden

Fall nicht entscheidungserheblich. Auf eine Verletzung der Waffengleichheit

kann sich nur berufen, wer infolge der ihn benachteiligenden Verfahrenspo-

sition mit der Verfolgung seiner Rechtsschutzziele scheitert; die nachteilige

Folge muss sich also gerade aus der prozessualen Ungleichbehandlung

ergeben. Dass die Beklagte nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2

ZPO Widerklage erheben konnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als

Frage der Waffengleichheit, sondern als Frage der Ausgestaltung der

Rechtsmittelinstanz dar, die in weitem Umfang der Gestaltungsfreiheit des

Gesetzgebers unterfällt. Die Beklagte hätte in erster Instanz ohne weiteres

Widerklage erheben können.

Die Einführung der Anschlussberufungsfrist durch das Zivilprozessre-

formgesetz war Bestandteil der grundlegenden Umgestaltung der Berufungsin-

stanz, die durch die Beschränkung der Möglichkeiten neuen Vorbringens und

die Konzentration auf die Aufgaben der Rechtsfehlerkontrolle eine Straffung

der Berufungsinstanz bewirken sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum

Zivilprozessreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 64 f). Vor diesem Hintergrund

ist es in Fällen der vorliegenden Art auch aus verfassungsrechtlichen Gründen

nicht geboten, den Anschlussberufungskläger mit denselben Rechten auszu-

statten, wie den Berufungskläger.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 (XII ZR 293/02,

z.V.b. in BGHZ) betrifft die Frage der Frist nicht, sondern setzt eine zulässige

Anschlussberufung voraus.

Da eine offenkundige Verletzung von Verfahrensrechten nicht vorliegt,

kommt die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung in Betracht.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann