Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

Veröffentlichung : ja

Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten – Justizvollzugsanstalt ist auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsan- stalt weiter anzuwenden ist.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 ARs (Vollz) 54/05 OLG Naumburg –

5 ARs (Vollz) 54/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2005 in der Strafvollzugssache betreffend

wegen gemeinsamer Unterbringung während der Ruhezeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005

beschlossen:

Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunter-

bringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1

StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsge-

setzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren

Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des Strafvoll-

zugsgesetzes erbauten – Justizvollzugsanstalt ist auf den

Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der

Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte

Justizvollzugsanstalt weiter anzuwenden ist.

G r ü n d e

I.

Der Gefangene D verbüßt seit dem 13. Februar 2002 in

der 1844 mit drei Hafthäusern in Betrieb genommenen Justizvollzugsanstalt

Halle I Strafhaft. Er ist in dem schon zu diesem Zeitpunkt errichteten

Haus 1.1 (Strafhaft Männer) in einem nach Umbau 1998 hergestellten

12,59 m² großen Haftraum mit abgetrenntem Sanitärbereich untergebracht.

Der Einzelhaftraum ist wegen dauerhafter Überbelegung der Anstalt seit Au-

gust 2001 mit zwei Gefangenen belegt.

Den von dem Gefangenen zuletzt am 26. Juli 2004 gestellten Antrag

auf Einzelunterbringung während der Ruhezeiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1

StVollzG) hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf fehlende

Einzelhaftplätze zurückgewiesen. Dem dagegen gerichteten Verpflichtungs-

antrag des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss

vom 20. Dezember 2004 stattgegeben und die sofortige Vollziehung des

Verpflichtungsanspruchs angeordnet.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die gemeinsame Unter-

bringung des Antragstellers könne nicht auf die „räumlichen Verhältnisse der

Anstalt“ im Sinne der Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG

gestützt werden. Ausschlaggebend für deren Anwendung sei nicht der Zeit-

punkt der Errichtung der Anstalt, sondern der Zustand des Hafthauses, in

dem der Gefangene untergebracht ist. Das Hafthaus 1.1 stehe nach umfas-

sender Renovierung mit der Schaffung von 96 Einzelhaftplätzen aber einem

Neubau gleich. Gewisse, auf denkmalschutzrechtliche Auflagen zurückge-

hende Funktionseinbußen rechtfertigten keine andere Bewertung. Das Land-

gericht hat ferner sinngemäß erwogen, eine Anwendung der Übergangsvor-

schrift sei verwirkt. Nach Abschluss des Umbaus des Hafthauses 1.1 hätten

bis Juli 2001 genügend Einzelhaftplätze zur Verfügung gestanden. Die erst

ab August 2001 wieder erforderlichen Doppelbelegungen stünden dann aber

nicht mehr im Zusammenhang mit den räumlichen Verhältnissen der Anstalt,

sondern hätten ihre Ursache allein im starken Anwachsen der Zahl der Ge-

fangenen. Schließlich hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem

Gefangenen wegen der noch bis 19. Februar 2008 anstehenden Inhaftierung

auch im Rahmen des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG aufgrund einer gebotenen

Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Einzelunterbringung zuste-

hen „dürfte“.

Dem ist das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit

seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde

entgegengetreten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom

5. April 2005 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 116

Abs. 1 StVollzG zugelassen. Es hält sie auch für begründet.

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass für die Beurteilung

der räumlichen Verhältnisse i. S. v. § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die Ge-

samtheit der Anstalt und nicht auf den Zustand des einzelnen in Frage ste-

henden Hafthauses abzustellen ist. Es sieht sich an der beabsichtigten Ent-

scheidung jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom

10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) gehindert, das den Zustand eines

einzelnen – 1995 in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee neu errichteten –

Hafthauses als maßgeblich angesehen hat. Das Oberlandesgericht Naum-

burg hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichts-

hof zur Entscheidung mit folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Ist bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbrin-

gung während der Ruhezeit (§ 18 StVollzG) auf die räumlichen Verhältnisse

eines nach Inkrafttreten des StVollzG umgebauten Einzelbauwerks einer aus

mehreren Bauwerken bestehenden – vor Inkrafttreten des StVollzG erbau-

ten – Justizvollzugsanstalt abzustellen oder auf den Gesamtzustand der Jus-

tizvollzugsanstalt mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 201

Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsanstalt weiter anzuwen-

den ist?“

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.

1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Ent-

scheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend.

Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs „Anstalt“ in

§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG und ist damit eine Rechtsfrage.

Auch wenn sich der vom Kammergericht bewertete Sachverhalt (Neu-

bau) von dem hier in Frage stehenden (Umbau) unterscheidet, ist die Auffas-

sung des Oberlandesgerichts, tragende Erwägungen des Beschlusses des

Kammergerichts stünden seiner beabsichtigten Entscheidung entgegen, je-

denfalls vertretbar und bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen

durch den Senat zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 16, 321, 324; BGH

NStZ 2000, 222). Es erscheint nämlich sachgerecht, Neubauten und Umbau-

ten als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der „räumlichen Verhältnisse

der Anstalt“ gleich zu behandeln (a.A. Arloth in Arloth/Lückemann, StVollzG

§ 201 Rdn. 1). Ferner ist es wegen der insoweit grundsätzlich gleichen

Rechtslage (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) unerheblich, dass sich das Kam-

mergericht mit einer Doppelbelegung im offenen Vollzug befasst hat, vorlie-

gend aber eine solche im geschlossenen Vollzug zu beurteilen ist.

Der vom Landgericht erwogene Anspruch des Gefangenen auf Ein-

zelunterbringung im Blick auf die noch lange Vollzugsdauer steht der Ent-

scheidungserheblichkeit nicht entgegen. Es handelt sich insoweit lediglich

um eine nicht tragende Hilfserwägung.

Auch soweit das Oberlandesgericht implizit die im Blick auf den Wort-

laut des § 111 StVollzG zweifelhafte Vorfrage entschieden hat, dass die Auf-

sichtsbehörde befugt ist, Rechtsbeschwerde zu erheben (dafür: Volckart in

AK-StVollzG 4. Aufl. § 111 Rdn. 5 m.w.N.; dagegen: Calliess/Müller-Dietz,

StVollzG 10. Aufl. § 111 Rdn. 4 m.w.N.), beseitigt solches die Entschei-

dungserheblichkeit ebenfalls nicht. Diese nicht vorgelegte Rechtsfrage steht

mit der Vorlegungsfrage nicht in solch einem sachlogisch untrennbaren Zu-

sammenhang, dass über beide nur einheitlich entschieden werden könnte

(vgl. BGHSt 34, 101, 105). Der Senat ist nicht genötigt, zu dieser Frage Stel-

lung zu nehmen. Deren Beantwortung durch das Oberlandesgericht hat

auch keinen Abweichungsfall ausgelöst (vgl. den Nachweis der Rechtspre-

chung der Oberlandesgerichte bei Volckart aaO).

Gleiches gilt für die ebenfalls vom Oberlandesgericht implizit entschie-

dene Vorfrage, ob die Rechtsbeschwerde entgegen dem Wortlaut des § 114

Abs. 2 Satz 3 StVollzG bei einer im Eilverfahren getroffenen Hauptsacheent-

scheidung zulässig ist (dafür: OLG Hamm ZfStrVo 1987, 378 [Ls]; OLG

Karlsruhe NStZ 1993, 557, 558; Arloth aaO § 114 Rdn. 5; dagegen: Volckart

aaO § 114 Rdn. 11; Calliess/Müller-Dietz aaO § 114 Rdn. 4).

2. Die Vorschrift des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG ist vorliegend an-

wendbar.

Es handelt sich um ein Zeitgesetz, das allerdings den Zeitpunkt des

Außerkrafttretens nicht bestimmt. Dieser Mangel beeinträchtigt aber die

Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm nicht. Die fehlende Befristung liegt

innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers (vgl. Sannwald in

Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 10. Aufl. Vorb. v. Art. 70 Rdn. 10 und 15) und

wird von sachlichen Erwägungen getragen. Die auf den Entwurf der Bundes-

regierung (vgl. BTDrucks. 7/918 S. 37) zurückgehende Fassung des § 201

Nr. 3 Satz 1 StVollzG war als eine Bestimmung konzipiert, die der Reform

des Strafvollzugs in einer für die Haushalte der Länder tragbaren Form den

Weg eröffnen sollte (BTDrucks. aaO S. 107). Das damit bezweckte Gebot,

die Länderfinanzen nicht über Gebühr mit der Verpflichtung zum Umbau und

Neubau von Justizvollzugsanstalten zu belasten, hat heute noch erhebliche

Bedeutung. Die Anzahl der Strafgefangenen ist infolge der auf Grund zahl-

reicher Strafdrohungsverschärfungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

Vor § 174 Rdn. 4 und 4a) verhängter höherer Freiheitsstrafen stark ange-

wachsen (51.442 am 31. März 1997; 60.742 am 31. März 2002; 63.677 am

31. März 2004). Dem gegenüber ist die Leistungskraft der Länder durch de-

ren höhere Verschuldung zurückgegangen. Eine Einzelunterbringung (fast)

aller Gefangener ist angesichts von dafür notwendigen mindestens 20.000

zusätzlichen Haftplätzen bei Herstellungskosten von 100.000 bis 150.000

Euro für einen Haftplatz auf absehbare Zeit nicht realisierbar (vgl. Dün-

kel/Geng Neue Kriminalpolitik 2003, 146, 147). Damit steht außer Frage,

dass ein Wandel der Normsituation (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechts-

wissenschaft 6. Aufl. S. 350) nicht eingetreten und § 201 Nr. 3 Satz 1

StVollzG auch heute noch anzuwenden ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-

RR 2001, 28, 29; OLG Celle NJW 2004, 2766, 2767; KG, Beschl. vom

16. Juni 2004 – 5 Ws 212/04 Vollz; vgl. auch OLG Naumburg NJW 2005,

514, 515; Kretschmer NStZ 2005, 251, 252, 254). Eines Rückgriffs auf die

hier durch Art. 8 EVertr. Anlage I Kapitel III Justiz C Strafrecht Nr. 5 bewirkte

kürzere Geltungsdauer der Norm bedarf es nicht.

§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG ist auch nicht – wie das Landgericht

meint – deshalb unanwendbar, weil die Norm in der JVA Halle I aus tatsäch-

lichen Gründen drei Jahre nicht angewandt werden musste und ein Zurück-

greifen auf sie nur wegen der gestiegenen Zahl der Gefangenen verwirkt sei.

Dem hier anzuwendenden öffentlichen Recht ist zwar das dem Privatrecht

entstammende Institut der Verwirkung nicht fremd. Rechtsbeschränkungen

unter diesem Gesichtspunkt kommen aber nur für subjektiv-öffentliche Rech-

te, wie etwa von Prozessordnungen den Verfahrensbeteiligten zuerkannte

Rechte (vgl. BGHSt 38, 111; BGH NJW 2005, 2466) in Betracht. Einwände

gegen die Anwendbarkeit von Gesetzen, die abstrakte Regelungen zum In-

halt haben und generelle Geltung beanspruchen, können mit diesem Rechts-

institut aber nicht begründet werden.

3. Die Sache ist entscheidungsreif.

a) Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist nicht durch

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Das Bundesver-

fassungsgericht hat bislang nicht entschieden, dass eine bloße gemeinsame

Unterbringung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG – ohne Hinzutreten er-

schwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände – wegen Ver-

stoßes gegen das Gebot, die Menschenwürde des Gefangenen zu achten,

verfassungswidrig ist. Eine auf Feststellung der verfassungsrechtlichen Un-

vereinbarkeit des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG gerichtete Vorlage hat die

2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 24. September 2003 als

unzulässig zurückgewiesen (BVerfGK 2, 17). Zwar hat die 3. Kammer dieses

Senats mit ihren Beschlüssen vom 27. Februar 2002 (NJW 2002, 2699) und

13. März 2002 (NJW 2002, 2700) Verfassungsbeschwerden von Gefange-

nen, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gemeinsam untergebracht

waren, stattgegeben. Als unmittelbar verletzt hat das Bundesverfassungsge-

richt aber die Grundrechte der Gefangenen auf wirksamen gerichtlichen

Rechtsschutz angesehen (NJW aaO, S. 2700 und 2701), der die Fachgerich-

te zur Würdigung der – allerdings im Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG verfassungs-

rechtlichen Bedenken begegnenden – Eigenschaften der jeweiligen Hafträu-

me (7,6 m² und 8 m² Bodenfläche mit jeweils offener Toilette) hätte nötigen

müssen.

b) Das Verfahren muss nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausge-

setzt werden. Der Senat schließt für den vorliegenden Fall einen Verstoß

gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener aus.

Größe und Ausstattung des Haftraums begründen hier keine durch-

greifenden Bedenken, der Gefangene sei in einer seine Menschenwürde

missachtenden Art untergebracht (vgl. BVerfG aaO S. 2701; BVerfG – Kam-

mer ZfStrVo 1994, 377, 378; OLG Celle StV 2003, 567, 568). In der Recht-

sprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum entspricht es allgemeiner

Auffassung, dass solches erst bei nicht abgetrennter Toilette oder deren feh-

lender gesonderten Entlüftung und bei einem Unterschreiten von 16 m³ Luft-

raum oder 12 m² Bodenfläche anzunehmen ist (OLG Frankfurt NJW 2003,

2843, 2845 mit umfangreichen Nachweisen der Rspr. und Literatur; OLG

Naumburg NJW 2005, 514, 515; LG Halle StV 2005, 342; LG Hamburg

ZfStrVo 2004, 5). Der Senat teilt diese Auffassung. Die hier vorliegende Un-

terbringung von zwei Gefangenen in einem 12,59 m² großen Einzelhaftraum

mit Abtrennung des Sanitärbereichs begegnet demnach keinen Einwänden

(vgl. auch OLG Celle StV 2003, 567, 568).

Indes erschöpft sich die Wirkkraft des Gebots der menschenwürdigen

Behandlung der Strafgefangenen nicht in dem Anspruch auf eine (hier ge-

meinsame) Unterbringung in angemessenen Hafträumen. Eine länger dau-

ernde Mehrfachunterbringung gegen den Willen des Strafgefangenen kann

sich – trotz der gebotenen Zurückhaltung gegenüber unmittelbaren Folge-

rungen aus Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2845

m.w.N.) – als ein die Menschenwürde des Gefangenen tangierender Verlust

der Intim- und Privatsphäre darstellen (vgl. Kretschmer NStZ 2005, 251, 254;

Theile StV 2002, 670, 671; Ullenbruch NStZ 1999, 429, 430; Oberheim, Ge-

fängnisüberfüllung [1984] S. 51). Auch dem Gefangenen muss ein Innen-

raum verbleiben, in dem er in Ruhe gelassen wird und in welchem er ein

Recht auf Einsamkeit genießen kann (vgl. BVerfGE 27, 1, 6; BVerfG – Kam-

mer NJW 1996, 2643; BGHSt 37, 380, 382). Begründet letztlich ein Anspruch

darauf schon das Gebot für die Justizvollzugsbeamten, Gefangene lediglich

aus besonderen, in § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StVollzG oder § 4 Abs. 2 Satz 2

StVollzG normierten Anlässen, durch Sichtspione zu beobachten (vgl. BGHSt

aaO S. 381 f.; Böhm JR 1992, 174, 176), muss der wesentlich stärkere Ein-

griff in die Privatsphäre des Gefangenen infolge der Doppelbelegung (vgl.

Ullenbruch aaO; Böhm aaO Fußn. 15) auf Wunsch des Gefangenen durch

die Gestaltung des Vollzugs teilweise ausgeglichen werden. Dafür bietet sich

an – und solches ist auch geboten, – dass jeweils jedem der in dem doppelt

belegten Haftraum untergebrachten Gefangenen außerhalb der Schlafens-

zeit angemessene Ruhezeiten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. §

18 Rdn. 1) gewährt werden (so bereits Oberheim aaO S. 51 f.), während de-

rer der jeweils andere Gefangene arbeitet, sich in Gemeinschaftsräumen o-

der im Freien aufhält (§ 64 StVollzG).

Unter diesen Prämissen hält der Senat vorliegend eine Unterbringung

von zwei Gefangenen in einem Einzelhaftraum für verfassungsrechtlich un-

bedenklich.

c) Auch einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG beim III. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs bedarf es nicht. Zwar hat dieser Senat in seinem

Urteil vom 4. November 2004 (NJW 2005, 58; zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt) die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die Unterbringung des

Klägers in einem 16 m² großen Haftraum, in dem Toilette und Waschbecken

nur mit einem Sichtschutz abgetrennt waren, mit vier weiteren Gefangenen

wegen Verstoßes gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung

Strafgefangener rechtswidrig gewesen ist (aaO S. 59). Diese Wertung fußt

aber auf einem wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, so dass die dort

gefundene Rechtsauffassung für die hiesige Sache keine Bindung entfalten

kann.

III.

Der Senat hält die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts

für zutreffend. Anstalt im Sinne des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG meint die

gesamte Justizvollzugsanstalt. Auf sie und damit den Zeitpunkt ihrer Errich-

tung beziehen sich auch die „räumlichen Verhältnisse“ von nach dem

1. Januar 1977 umgebauter Hafthäuser (im Ergebnis auch Arloth in Ar-

loth/Lückemann, StVollzG § 201 Rdn. 1; a.A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG

10. Aufl. § 18 Rdn. 4; dem Beschluss des KG vom 10. Dezember 1997

(NStZ-RR 1998, 191) bezüglich Neubauten folgend: Böhm in Schwind/Böhm/

Jehle, StVollzG 4. Aufl. § 201 Rdn. 2; Kellerman in AK-StVollzG 4. Aufl. § 18

Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).

1. Der Wortsinn der Vorschrift ist eindeutig. Die Regelung unterschei-

det nicht zwischen Hafthäusern, deren Errichtung vor oder nach dem Inkraft-

treten des Strafvollzugsgesetzes (1. Januar 1977) begonnen wurde, sondern

zwischen Anstalten. Nach dem durch § 139 StVollzG vorgegebenen spezifi-

schen Sprachgebrauch des Strafvollzugsgesetzes steht der Begriff „Anstalt“

für eine Justizvollzugsanstalt insgesamt.

2. Aus der systematischen Stellung der Norm ergibt sich, dass § 201

StVollzG, wie es seine Überschrift ausdrückt, „Übergangsbestimmungen für

bestehende Anstalten“ und nicht für einzelne Gebäude der Anstalt trifft. Die

Ausnahmeregelungen in den Nummern 1, 2, 4 und 5 beziehen sich jeweils

auf die gesamte Justizvollzugsanstalt. So ist die Rede von personellen und

organisatorischen Verhältnissen der Anstalt (Nr. 1), von räumlichen, perso-

nellen und organisatorischen Verhältnissen der Anstalt (Nr. 2), von Gestal-

tung und Gliederung der Justizvollzugsanstalten (Nr. 4) und von der Bele-

gungsfähigkeit der Anstalt (Nr. 5), die zudem nach Maßgabe des § 201 Nr. 3

StVollzG und somit begrifflich für die gesamte Justizvollzugsanstalt in einer

§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einschränkenden Weise festgelegt werden kann.

Sonderregelungen für einzelne Vollzugsbauten in einer Justizvollzugsanstalt

kennt das Strafvollzugsgesetz dagegen nicht. Es unterscheidet, wie §§ 140

und 141 StVollzG zu entnehmen ist, lediglich zwischen Anstalten sowie Ab-

teilungen und Hafträumen innerhalb der Anstalt.

3. Die historische Auslegung eröffnet nicht die vom Kammergericht

vertretene einschränkende Anwendung der Norm.

a) Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs

nicht zwischen alten und neuen (oder umgebauten) Vollzugsbauten, sondern

zwischen bestehenden und neuen Vollzugsanstalten unterschieden (vgl.

BTDrucks. 7/918 S. 55 f.; 107). Ewas anderes ergibt sich nicht aus den vom

Kammergericht herangezogenen Teilen der Begründung. Zwar könnte die

zum Erfordernis eines späteren Inkrafttretens des § 18 StVollzG (aaO S. 55)

mitgeteilte Erwägung, dass „wegen der noch notwendigen erheblichen Um-

bauten auch diese Vorschrift vorerst vollständig nur für neue Vollzugsbauten

in Kraft treten (kann)“, bei isolierter Betrachtung für den Standpunkt des

Kammergerichts streiten. Dem stehen aber die genaueren Erläuterungen

zum Verhältnis von Umbauten und Neubauten zur Begründung der Über-

gangsvorschrift (aaO S. 107) entgegen: „Der genannte Grundsatz soll nur für

Neubauten voll eingeführt werden. Außerdem sollen auch in den bestehen-

den Anstalten bis 1982 außer in den unvermeidbaren Fällen Zellenarbeit und

übergroße Schlafsäle abgeschafft werden“. Danach wird aber zwischen er-

forderlichen Umbauten in den bestehenden Anstalten mit dem Ziel der Schaf-

fung von Werkräumen nebst der Abschaffung übergroßer Schlafsäle und der

Errichtung von Neubauten differenziert. Letzteres bedeutet, was sich aus

dem Gegensatz zu den bestehenden Anstalten erhellt, dass neu zu errich-

tende Justizvollzugsanstalten und nicht einzelne Hafthäuser gemeint sind.

Demnach wird für die Anwendung von § 18 StVollzG auch in der Gesetzes-

begründung lediglich zwischen bestehenden und neuen Justizvollzugsanstal-

ten unterschieden.

b) Nur bei weitestgehender Suspendierung des § 18 Abs. 1 Satz 1

StVollzG konnte die vom Strafvollzugsgesetz intendierte Gesamtreform des

Strafvollzugs überhaupt gelingen. Nach der Strafrechtsreform 1969 waren

infolge der kriminalpolitischen Erwartung eines deutlichen Rückgangs der

Zahl der Strafgefangenen Gefängnisse geschlossen worden (vgl. Kai-

ser/Schöch, Strafvollzug 5. Aufl. § 10 Rdn. 8). Bereits 1971 wurde aber die

Belegungssituation wieder kritisch (vgl. Oberheim ZfStrVo 1985, 15, 17). Der

Gesetzgeber stand damit vor dem Problem, das zur Verwirklichung der Re-

formziele in großem Umfang zusätzlich erforderlich werdende Fachpersonal,

Haft- und Fachräume mit den fehlenden finanziellen und räumlichen Res-

sourcen in Einklang zu bringen; die vorhandenen Strafanstalten mussten

schon aus

finanziellen Gründen weiter verwendet werden (vgl. Kai-

ser/Schöch aaO). Der notwendige Umbau in den Anstalten war zudem nur

mit Verlust von Haftraumkapazität möglich. Die meisten Gemeinschaftsräu-

me sollten nicht mehr zur Unterbringung von Gefangenen, sondern zu ande-

ren Zwecken verwendet werden (vgl. Böhm, Strafvollzug S. 89). So wurden

zahlreiche bisherige Hafträume zu Arbeits-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-

räumen sowie zu Diensträumen für zusätzlich eingestellte Fachkräfte umge-

widmet (vgl. Böhm in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 146 Rdn. 6). Nur die

weiterhin erlaubte gemeinsame Unterbringung konnte vor diesem Hinter-

grund Abhilfe schaffen. So wurden Einzelhafträume in Mehrbetträume „um-

definiert“ oder umgestaltet (vgl. Dünkel/Morgenstern in FS für Heinz Müller-

Dietz S. 150). Damit ermöglichte nur eine weitestgehende Anwendung der

Übergangsvorschrift – bei den besonders langen Planungs- und Bauzeiten

für neue Anstalten (vgl. zum beachtlichen Umfang des aktuellen Neubaupro-

gramms Dünkel/Morgenstern aaO) – die vom Gesetzgeber seit 1977 gewoll-

te grundlegende Umgestaltung des Strafvollzugs.

4. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit

dem Sinn und Zweck der Regelung des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, in den vor dem 1. Januar 1977 errich-

teten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu suspen-

dieren. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Strafgefangene in die-

sen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen ein-

fachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend ma-

chen können (vgl. OLG Celle NJW 2004, 2766, 2767). Mit der Regelung wird

demnach auch einem in der Anstalt bestehenden Platzmangel begegnet (vgl.

OLG Celle aaO). Gefangene dürfen, falls dies die beschränkten Raumver-

hältnisse erfordern und es die persönliche Disposition des Gefangenen er-

laubt (vgl. OLG Celle aaO), in Altanstalten weiterhin mit bis zu sieben weite-

ren Personen untergebracht werden (§ 201 Nr. 3 Satz 2 StVollzG).

Auch der Umstand, dass vorliegend die Vollstreckung von Freiheits-

strafe gegen erwachsene Männer ausschließlich in einem Gebäude durchge-

führt wird, das nur über Einzelhaftplätze verfügt, kann nicht dazu führen,

dass die übrigen Unterbringungsmöglichkeiten bei der Beurteilung der räum-

lichen Verhältnisse in der Anstalt nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn

die Regelung will, was § 201 Nr. 5 StVollzG erhellt, den Aufsichtsbehörden

nicht ihre Gestaltungsfreiheit zur Aufteilung der Gefangenen auf die gesamte

Justizvollzugsanstalt nehmen. Die Ansicht des Kammergerichts würde dage-

gen, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, zu unterschiedlichen

Rechtslagen innerhalb einer Anstalt führen. Solches würde bei den Gefange-

nen Neid und Unfrieden hervorrufen und dadurch das Erreichen der Voll-

zugsziele erschweren.

Die vom Kammergericht erwogene Möglichkeit der Umgehung des

gesetzgeberischen Willens verlangt keine andere Bewertung. Die Frage, ob

die räumlichen Anstaltsverhältnisse tatsächlich eine gemeinsame Unterbrin-

gung erfordern, unterliegt eingehender gerichtlicher Nachprüfung (vgl. OLG

Celle NJW 2004, 2766, 2767), in deren Rahmen einem etwaigen rechtsmiss-

bräuchlichen Verhalten entgegenzutreten wäre.

5. Der Senat hat entgegen der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl.

Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 111 Rdn. 1 m.w.N.) den General-

bundesanwalt beteiligt. Der Beschlusstenor entspricht dessen Antrag. Der

Schriftsatz der Verteidigerin vom 10. Oktober 2005 hat vorgelegen.

Harms Häger Raum

Brause Schaal