Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2005 – AnwZ (B) 43/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 43/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 11. Oktober 2005

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches

Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt

zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat

unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls

im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller ü-

ber Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbrin-

gen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des

Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehr-

klagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II

2 a.E.).

Deppert

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien