BGH Beschluss vom 11.10.2005 – AnwZ (B) 43/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 43/04
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 11. Oktober 2005
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches
Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt
zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat
unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls
im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller ü-
ber Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbrin-
gen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des
Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehr-
klagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II
2 a.E.).
Deppert
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Schott
Wosgien